(BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – XII ZB 47/15) • Eine fortwährende Trennung des Kindes von seinen Eltern bedarf der Legitimation durch eine aktuelle, mit der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt verbundene Kindeswohlgefährdung. Eine solche kann vorliegen, wenn die Eltern aufgrund einer stark beeinträchtigten Erziehungseignung und einer damit einhergehenden fehlenden Kompensationsmöglichkeit innerhalb des Elternpaares nicht in der Lage sind, das Kind im Hinblick auf dessen erhebliche Entwicklungsrückstände und Verhaltensauffälligkeiten eigenständig zu betreuen und zu fördern. In einem solchen Fall kann die Betreuung und Erziehung des Kindes den Eltern mangels Erziehungsfähigkeit, insb. auch wegen ihres mangelnden Einfühlungsvermögens in die Situation und Bedürfnisse des Kindes, nicht überlassen werden. Das Umgangsbestimmungsrecht ist zudem selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann.

ZAP EN-Nr. 697/2016

ZAP F. 1, S. 1064–1064

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