Sozialrecht ist kein geschlossenes Rechtssystem. Bei der Bewertung eines Falls müssen deshalb herangezogene oder heranzuziehende Normen anderer Rechtsgebiete berücksichtigt werden. Es wurde aufgezeigt, dass die Auslegung sozialrechtlicher Vorschriften oft Schwierigkeiten bereitet. Das liegt u.a. daran, dass das Sozialrecht Begriffe verwendet, die unscharf sind. Bei dem zentralen Begriff "Arbeitnehmer" geht die Rechtsprechung von mehreren Bedeutungsinhalten der Norm aus. Besonders intensive Berührungspunkte bestehen zwischen Sozialrecht und Arbeitsrecht. Hinzuweisen ist hier auf die Sperrzeitverfahren nach dem SGB III. Ob der Arbeitnehmer Vertragsverstöße begangen hat, richtet sich nach Privatrecht (Arbeitsrecht). Der Richter der Sozialgerichtsbarkeit trifft die Feststellung, ob der Sachverhalt die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigt.

Vielfach ungenaue und nicht genügend durchdachte Sozialgesetze erschweren deren Auslegung und Anwendung. Dies gilt auch für die Schnittstellenproblematik. Um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen, treffen Verwaltungen und Gerichte zugunsten der Betroffenen gelegentlich Entscheidungen, die erkennen lassen, dass das gewünschte Ergebnis auch ohne klare Gedankenführung und präzise Argumentation erzielt werden kann.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Klaus Louven, PräsSG a.D., Geldern

ZAP F. 18, S. 1031–1040

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