(BGH, Urt. v. 7.7.2020 – XI ZR 542/18) • Bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach einem wirksamen Widerruf kann der Darlehensnehmer Wertersatz zu leisten haben, wenn die Bank als Darlehensgeberin dem Darlehensnehmer nicht nur mit der Überlassung der Darlehensvaluta eine Leistung erbracht hat, sondern auch dadurch, dass sie die Verpflichtung übernommen hat, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags für einen vereinbarten Zeitraum, die sog. Ziehungsperiode, auf Abruf bereitzuhalten, und wenn der Darlehensnehmer diese Leistung auch empfangen hat. Hinweis: Der BGH weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass die beklagte Bank hier einen Anspruch auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts auch für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Widerrufs bis zum Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist hat. Der BGH erläutert, dass sich die Ansprüche der Bank auf Herausgabe der von den Darlehensnehmern erlangten Gebrauchsvorteile für die vor dem Wirksamwerden des Widerrufs überlassene Darlehensvaluta auch für die Zeit danach nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB und nach dem Vertragszins richten (BGH, Beschl. v. 19.2.2019 – XI ZR 362/17; BGH, Urt. v. 12.3.2019 – XI ZR 9/17; BGH, Urt. v. 24.9.2019 – XI ZR 451/17; BGH, Urt. v. 8.10.2019 – XI ZR 717/17).

ZAP EN-Nr. 403/2020

ZAP F. 1, S. 896–897

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge