In dem Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ist der Bescheidungsantrag regelmäßig als Minus enthalten (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1997, 271, 273). Ist aber ein Verpflichtungsantrag gestellt und die Sache nicht spruchreif, wird die Klage insoweit abgewiesen und lediglich zur Bescheidung verurteilt. Es handelt sich dann um ein Teilunterliegen mit den Kostenfolgen aus § 155 VwGO (vgl. Happ, a.a.O., § 42 Rn. 33).

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