Die derzeitige Regelung der Annahme eines Kindes in § 1741 Abs. 2 BGB sieht drei Fälle vor: Der nicht Verheiratete kann ein Kind nur allein annehmen, ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, außerdem kann ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten allein annehmen (sog. Stiefkindadoption). Nach § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Hieraus folgt nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 626 m. Anm. Botthof = NJW 2017, 1672 = MDR 2017, 399 = FamRB 2017, 178 m. Hinw. Kemper), dass de lege lata eine mit einem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person dessen Kind nicht annehmen kann, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.

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