(BVerfG, Beschl. v. 16.6.2015 – 2 BvR 2718/10) • Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung endet mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters. Sie lebt nicht dadurch wieder auf, dass der mit der Sache befasste Richter nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums entscheidet. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann erneut begründet werden, wenn nachträglich eintretende oder bekannt werdende neue Tatsachen die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen. Dem Staat obliegt es, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten, insb. durch angemessene sachliche und personelle Ausstattung der Gerichte. Hinweis: Das BVerfG stellt damit klar, dass die Eilzuständigkeit der StA auf jeden Fall endet, wenn sie bereits den zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichter mit der Sache befasst hat. Dafür reicht es, wenn der Antrag dem Richter tatsächlich unterbreitet wurde, etwa telefonisch. Nicht erforderlich ist es, dass der Richter schon in die sachliche Prüfung eingetreten ist.

ZAP EN-Nr. 620/2015

ZAP 15/2015, S. 813 – 813

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