(BVerfG, Urt. v. 21.7.2015 – 1 BvF 2/13) • Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Die Regelungen sind nämlich weder zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich. Auch die Überlegung, das Betreuungsgeld sei im Verbund mit dem Kinderförderungsgesetz kompetenzrechtlich als Ausdruck eines Gesamtkonzepts zu betrachten, vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht zu begründen. Hinweis: Die Entscheidung gegen die vom Land Bayern in den Koalitionsvereinbarungen ausgehandelte und von Teilen der Opposition als "Herdprämie" verspottete Regelung erging im ersten Senat einstimmig. Die Richter weisen aber auch vorsorglich darauf hin, dass "etwaigen Erfordernissen des Vertrauensschutzes" nach § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB X Rechnung getragen werden könne; d.h. den Eltern, denen die Leistung bereits bewilligt wurde, kann sie weiter gewährt werden.

ZAP EN-Nr. 608/2015

ZAP 15/2015, S. 809 – 810

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