(OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2020 – 4 RVs 64/20) • Zur Beurteilung einer Täuschung bei einer Warenbestellung bei Internetversandanbietern sind Feststellungen dazu erforderlich, dass bzw. inwiefern die Bestellungen bei den Internethändlern überhaupt von einer natürlichen Person bearbeitet wurden. Denn bei einer Warenbestellung im Internet kommt auch die automatische Verarbeitung der Bestellung ohne die Tätigkeit einer natürlichen Person bei der Annahme der Bestellung und der Entscheidung über den Versand der Ware an den Besteller in Betracht. Hinweis: Ein Klassiker, der so eigentlich auch nicht mehr vorkommen sollte, da die Entscheidung des BGH, in der er sich grundlegend zum Online-Kauf geäußert hatte, immerhin aus dem Jahr 2004 datiert und damit klar sein müsste, dass es eben entsprechender Feststellungen bedarf, ob jemand getäuscht worden ist oder ob ein Computerbetrug vorliegt. Das OLG gibt denn zur neuen Verhandlung mit auf den Weg, dass man auch eine Unterschlagung prüfen könnte. Auch die Strafhöhe fand das OLG überzogen, da die Schäden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp überstiegen hatten, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zugunsten des Täters sprechende Umstände vorlagen.

ZAP EN-Nr. 353/2020

ZAP F. 1, S. 744–744

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