In der Regel hat der Vermieter in den Sanierungs- und Modernisierungsfällen zunächst seinen Duldungsanspruch nach §§ 555a ff. BGB gegenüber dem Mieter geltend zu machen (AG Berlin-Mitte MM 2004, 375; AG Dortmund NJW-RR 1992, 521). Nur wenn dieser Anspruch nicht ausreicht, kommt eine Kündigung in Betracht.
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