Die Regelung über die Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Einkommens oder Vermögens der Eltern findet sich künftig in § 6a BKGG. Die Vorschrift fasst die Regelungen zur Minderung wegen des Einkommens der Eltern zusammen und entspricht im Wesentlichen einem Teil des bisherigen Abs. 4 des Gesetzes. Neu ist aber, dass das Einkommen der Eltern ab dem 1.1.2020 den Gesamt-KiZ nur noch zu 45 %, statt wie bisher zu 50 %, mindert (Art. 2 Nr. 2 des StaFamG).

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