Die Banken räumen sich das Recht ein, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu beenden, sofern weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist (Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken). Diese Klausel ist von der Rechtsprechung bislang als unbedenklich betrachtet worden, zumal die Verpflichtung eine angemessene Frist einzuräumen auch die Interessen des Kunden berücksichtige. Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich. In Bezug auf die Kündigung eines "Basiskontos", wurde den (neuen vom 21.3.2016) AGB-Banken in Nr. 19 ein neuer Absatz 5 hinzugefügt: "Gekündigt werden darf nur aufgrund von Vereinbarungen die mit dem Zahlungskontengesetz konform gehen."
Die Muster-AGB für Sparkassen Nr. 26 Abs. 1 sind der neuen Rechtslage mit Wirkung vom 21.3.2016 teilweise angepasst worden. Danach ist eine ordentliche Kündigung seitens der Sparkasse nur noch bei Vorliegen eines "sachgerechten Grundes" möglich. Ansonsten verpflichtet sich die Sparkasse lediglich dazu, nicht zur "Unzeit" zu kündigen (Nr. 26 Abs. 1 S. 2 AGB-Sparkassen). Die Kündigungsfrist für einen Zahlungsdienstevertrag (Girovertrag) darf gem. Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nur mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten erfolgen.
Die bei Sparkassen und im Schrifttum noch verbreitete (veraltete) Klausel sieht keine Kündigungsfrist für die Beendigung vor und nimmt nur unbestimmt Bezug auf angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen (Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen – Ordentliche Kündigung). Der BGH hat diese Klausel für unwirksam erklärt. Die Sparkasse ist in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2003 – XI ZR 403/01). Kündigt sie ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig (BGH, Urt. v. 5.5.2015 – XI ZR 214/14).
Praxishinweis:
Es empfiehlt sich, Klausel Nr. 26 Abs. 1 der Sparkassen-AGB insbesondere auf den "sachlichen Grund" sowie die "Unzeit" hin zu prüfen und der Kündigung der Geschäftsverbindung insgesamt oder einzelner Geschäftsbereiche zu widersprechen. Gegebenenfalls kann auf die Wiedereinrichtung eines Girokontos und Schadensersatz geklagt werden.
Soweit sich Genossenschaftsbanken in ihren AGB Nr. 19 ebenfalls die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorbehalten, ist wegen des genossenschaftlichen Förder- und Solidarprinzips die Angabe von Kündigungsgründen erforderlich, woran strenge Anforderungen zu stellen sind. Das muss jedenfalls gelten, wenn der Kunde zugleich Mitglied der Bank ist. Kündigt eine Genossenschaftsbank unter Hinweis auf AGB Nr. 19 Abs. 1, hat die Bank Kündigungsgründe sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen darzulegen. Dabei ist auch die Dauer der Mitgliedschaft zu berücksichtigen.