Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners ist im Einzelnen in der ZPO geregelt ist. Sie kann gem. § 866 ZPO durch

  • Zwangsversteigerung,
  • Zwangsverwaltung und
  • Eintragung einer Zwangshypothek, die allein der Sicherung des vollstreckenden Gläubigers dient,

erfolgen. Während die letztgenannte Vollstreckungsmöglichkeit im 8. Buch der ZPO (§ 864) geregelt ist, sind die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wegen des Umfangs der erforderlichen Vorschriften in einem besonderen Gesetz, dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (BGBl. I, S. 2582), normiert.

 

Hinweis:

§ 869 ZPO zeigt aber, dass auch diese Rechtsinstitute als Teil des 8. Buchs anzusehen sind, so dass grundsätzlich die Vorschriften der ZPO über die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung Anwendung finden.

a) Zwangsversteigerung

Wie jede Vollstreckungsart setzt auch die Zwangsversteigerung voraus, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Sie soll, wenn durch Schutzmaßnahmen dem Schuldner sein Eigentum an einer Immobilie nicht erhalten werden kann, durch bestmögliche zwangsweise Verwertung eine möglichst große Anzahl an Gläubigeransprüchen befriedigen.

b) Zwangsverwaltung

Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung dient die Zwangsverwaltung dazu, den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht durch, sondern ohne Verwertung des Grundstücks aus den Grundstückserträgen zu befriedigen. Sie empfiehlt sich vor allem für Gläubiger mit persönlichen, nicht dinglichen Titeln, die bei einer hohen Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten mit ihren Forderungen bei einer Zwangsversteigerung ausfallen würden. Ebenso wie bei einer Zwangsversteigerung führt auch bei der Zwangsverwaltung die entsprechende gerichtliche Anordnung zu einer Beschlagnahme des Grundstücks, die dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vollstreckungsobjekt entzieht.

c) Eintragung einer Zwangshypothek

Die in §§ 866, 867 ZPO geregelte Zwangshypothek dient der dinglichen Sicherung einer titulierten Forderung, die mindestens 750,01 EUR betragen muss (§ 866 Abs. 3 S. 1 ZPO). Zuständig für die Eintragung ist das Grundbuchamt (§ 867 Abs. 1 ZPO), das durch den Rechtspfleger entscheidet (§ 3 Nr. 1h RPflG). Die Zwangshypothek verschafft dem vollstreckenden Gläubiger ein Sicherungsrecht, aus dem er dinglich die Versteigerung betreiben kann. Die Eintragung im Grundbuch setzt einen Antrag des Gläubigers voraus (§ 13 Abs. 1 GBO). Der Schuldner muss als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (§ 39 GBO), oder, was nachzuweisen ist, dessen Erbe sein (§ 40 GBO). Mit der Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch entsteht eine Sicherungshypothek (§ 867 Abs. 1 ZPO).

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