Rz. 18

Erben der zweiten Ordnung sind Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers, Art. 1058 Abs. 1 ZGB RB. Deren Kinder, also Neffen und Nichten des Erblassers, können nach dem Repräsentanzprinzip für die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers eintreten, Art. 1058 Abs. 2 ZGB RB.

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