Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ehegatte, der den Mietvertrag nicht unterschieben hat von dem anderen Ehegatten vertreten und damit Mietvertragspartei wird.

 

Fakten:

Die Parteien streiten darüber ob die Ehefrau des Mieters Vertragspartei geworden ist. Sie hatte den Mietvertrag zwar nicht unterschrieben, war aber in die Wohnung eingezogen. Das Gericht hält es für unerheblich, ob auf dem Original des Mietvertragsexemplars die Unterschrift der Ehefrau des Mieters steht. Im Zweifel ist zwar davon auszugehen, dass beide Ehegatten Mieter geworden sind, wenn im Vertrag beide aufgeführt sind, aber nur einer unterzeichnet hat. Zwar kann der unterzeichnende Ehegatte nach den Umständen als Stellvertreter für den anderen Ehegatten auftreten.

Entscheidend ist aber im Regelfall, ob er auch bevollmächtigt ist, als Vertreter den Mietvertrag für ihn abzuschließen. Aus der "Schlüsselgewalt" kann die Vollmacht nicht abgeleitet werden, weil der Abschluss eines Wohnungsmietvertrags den Rahmen der üblichen Haushaltsführung sprengt. Die Vollmacht kann sich aber aus den Umständen ergeben, z.B. wenn der Ehegatte bei der Besichtigung zugegen ist und so sein Interesse an der Wohnung bekundet oder an den Vertragsverhandlungen teilnimmt. Hier war die Ehefrau bei Vertragsabschluss nicht anwesend. Allein durch ihren Einzug in die Wohnung hat sie einen solchen Vertragsschluss auch nicht genehmigt. Auch eine zweimalige Überweisung der Miete reicht dazu nicht.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 08.10.2001, 62 S 210/01

Fazit:

Nur wenn der nicht unterzeichnende Ehegatte im Vertrag genannt ist, kann er im Einzelfall Vertragspartei werden, wenn zum Ausdruck kommt, dass er sich vertraglich binden will.

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