Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beteiligung einer Industrie- und Handelskammer an einer Gesellschaft des Privatrechts, die die Schaffung zusätzlicher Start- und Landemöglichkeiten für die Allgemeine Luftfahrt bezweckt. Unterlassung

 

Normenkette

VwGO § 43; IHKG § 1 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.09.2003; Aktenzeichen 1 BvR 732/01)

Bayerischer VGH (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 22 B 00.3253)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 15. November 1995, 26. Januar 1998, 16. Februar 1998 und 4. März 1998 dagegen, daß die Beklagte einen Geschäftsanteil an der … Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH innehat. In der Region München gebe es fünf Flugplätze (nämlich München – Franz-Josef-Strauß, Jesenwang, Oberpfaffenhofen, Dachau und Oberschleißheim), die durch die Allgemeine Luftfahrt benutzbar seien. Der Flugplatz Landshut liege zwar außerhalb der Region München, sei jedoch angesichts seiner Entfernung zu München ebenfalls noch als regionaler Flugplatz zu bewerten. In anderen Wirtschaftszentren Deutschlands stünden für die Allgemeine Luftfahrt höchstens fünf Flugplätze zur Verfügung. Das Landratsamt F. und der Leiter des Arbeitsamtes München hätten bestätigt, daß die Ansiedlung der Allgemeinen Luftfahrt in F. weder wirtschaftliche Impulse nach sich ziehe noch Arbeitsplätze schaffe. Auch die Beklagte habe den Nutzen der Allgemeinen Luftfahrt für die Wirtschaft und die Bewohner des Landkreises F. nicht dartun können; die ökonomische Entwicklung im Münchener Umland hänge im wesentlichen vielmehr von der Nähe zur S-Bahn ab. Im Landkreis F. hätten 20.000 Personen schriftliche Einwendungen gegen die Stationierung der Allgemeinen Luftfahrt dort erhoben; auch die bisherigen Benutzer des Landeplatzes in Neubiberg wünschten keine Umsiedlung nach F.

Die Beklagte hielt diesem Vorbringen entgegen, in der gesamten Region München gebe es nach dem Auslaufen der luftrechtlichen Genehmigung für den Sonderlandeplatz Neubiberg keine langfristig gesicherte Unterbringungsmöglichkeit für die Allgemeine Luftfahrt mehr. Der Flughafen München Franz-Josef-Strauß sei von der Betriebspflicht für Flugzeuge unter 21 Höchstabfluggewicht sowie für alle nach Sichtflugregeln an- und abfliegenden Rugzeuge befreit. Für Rugzeuge unter 21 stehe lediglich der Sonderlandeplatz Jesenwang zur Verfügung, der jedoch am Rande der Kapazitätsgrenze operiere. Um geschäftlich genutzten Flugzeugen die Mitbenutzung des Militärflugplatzes F. zu ermöglichen, habe sich die Beklagte in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie bemüht, die hierfür erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Die … Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH, an der die Beklagte mit 10 % des Stammkapitals beteiligt sei, sei gegründet worden, um die Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung in die Wege zu leiten. Man sehe darin einen Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts München und der umgebenden Region, die auch für Flugzeuge der Allgemeinen Luftfahrt erreichbar sein müßten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. März 1998 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mitgliedschaft in der … Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH umgehend zu beenden. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts dürfe die Beklagte nur solche Angelegenheiten wahrnehmen, die sich unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes innerhalb des Aufgabenbereichs bewegen, der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) umschrieben sei. Die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft für einen Flugplatz diene nicht dem Gesamtinteresse der Wirtschaft, sondern nur den Belangen einiger Mitglieder. Zudem stelle die Betriebsgesellschaft keine öffentliche Einrichtung dar. Auch wahre das Engagement der Beklagten in der FFB Flugplatz F. Betriebsgesellschaft mbH nicht den Grundsatz, daß die Belastung, die für den einzelnen mit der Pflichtmitgliedschaft einhergehe, in einem vernünftigen Verhältnis zu den ihm und der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen müsse.

Die Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 9. April 1998 ab. Im Rahmen des sich aus § 1 Abs. 1 und 2 IHKG ergebenden Förderauftrags dürfe sie sich an Unternehmen beteiligen, die für die wirtschaftliche Entwicklung einer Region insgesamt von Bedeutung seien. Die Vollversammlung der Beklagten habe am 9. Juli 1992 einstimmig beschlossen, daß sich die Beklagte mit 5.000,– DM unter Ausschluß der Verlustabdeckung an einer Gesellschaft beteilige, die die zivile Mitbenutzung militärischer Flugplätze organisiere und vermittle. Diese Gesellschaft solle jedoch keinen Betrieb i.S...

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