rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinder- und Jugendhilfe
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Sache wird an das zuständige Amtsgericht … verwiesen.
Tatbestand
I
Der Beklagte wirkt als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zusammen mit der Stadt Essen u.a. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII im Rahmen eines zwischen dem Beklagten und der Stadt … vereinbarten Verfahrens als Leistungserbringer mit. Die Leistungserbringung erfolgt nach Wunsch und Wahl eines leistungsberechtigten Bürgers regelmäßig aufgrund eines zwischen diesem und dem Beklagten abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Dienst- und Fachaufsicht für die Mitarbeiter des Beklagten, der die Hilfeleistungen selbständig vorbereitet und durchführt, liegen bei diesem. Die Entscheidung darüber, ob und welche Leistung der Jugendhilfe erbracht wird, und die Regelung der Kostentragung erfolgt aufgrund einer Bewilligung durch das Jugendamt der Stadt … als öffentlichem Leistungsträger.
Der Kläger ist der sorgeberechtigte Vater der in den Jahren 1988, 1990 und 1991 geborenen Kinder … und … Die Tochter lebt seit Herbst 2000 im Haushalt des Klägers, die Söhne leben bei ihrer – ebenfalls für alle Kinder sorgeberechtigten – Mutter.
Die Mutter der Kinder suchte seit März 2000 beim Beklagten um Hilfe bei der Erziehung der Kinder nach. Unter dem 08. September 2000 beantragte sie beim Beklagten sozialpädagogische Familienhilfe und die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten durch das Jugendamt der Stadt … für alle Kinder. Am selben Tage fand unter Beteiligung der Mutter sowie der Frau … und des Herrn … als Mitarbeitern des Beklagten ein Hilfeplangespräch bezüglich der drei Kinder statt, nach dessen Ergebnis sozialpädagogische Familienhilfe notwendig und geeignet war und der Beklagte von der Mutter nach deren Wahl mit der Durchführung der Hilfe beauftragt wurde. Der Beklagte übersandte u.a. den Hilfeplan und die Entscheidungsbegründung vom 13. September 2000 dem Jugendamt der Stadt … zur Entscheidung über die zu gewährende Hilfe. Der Beklagte teilte dem Kläger am selben Tage schriftlich mit, dass die Familienhilfe seit dem 11. September 2000 tätig sei. Mit Bescheid vom September 2000 gewährte das Jugendamt der Mutter sozialpädagogische Familienhilfe, ihrem Wunsch entsprechend durch Leistung des Beklagten. Auf der Grundlage der vom Beklagten erstellten Hilfepläne ist der Mutter in der Folgezeit für die Kinder … und … war in den Haushalt des Klägers gezogen – bis Ende 2001 sozialpädagogische Familienhilfe gewährt und vom Beklagten erbracht worden. Die Teilnahme an einem vom Beklagten mit dem Kläger geplanten Hilfeplangespräch Anfang Januar 2002 – und an folgenden Gesprächen – lehnte der Kläger, der im Juni 2001 an einem solchen teilgenommen hatte, aufgrund der seiner Ansicht nach schwerwiegenden Fehler hinsichtlich der Durchführung der Hilfe „als weder realisierbar noch denkbar” ab. Nachdem das Amtsgericht … – Familiengericht – am 21. März 2002 im Verfahren 101 F 216/99 EAI beschlossen hatte, dass die Kindesmutter ermächtigt sei, ohne Mitwirkung des Kindesvaters einen Antrag auf Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII zu stellen, ist der Mutter aufgrund eines ohne Beteiligung des Klägers vom Beklagten erstellten Hilfeplans vom 25. März 2002 erneut sozialpädagogische Familienhilfe durch das Jugendamt der Stadt … zunächst bis zum 28. Februar 2003 für die Kinder Sebastian und … bewilligt worden. Hilfe ist auch danach im Jahre 2003 gewährt worden; der Kläger hat Kopien der fortgeschriebenen Hilfepläne erhalten.
Nachdem der Beklagte ein Auskunftsersuchen des Klägers betr. die sozialpädagogische Familienhilfe für seine Kinder … und … im März 2001 abgelehnt hatte, erhob dieser beim Oberbürgermeister der Stadt … eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der verweigerten Auskunftserteilung. In der Begründung wies er darauf hin, dass der Beklagte ihm als sorgeberechtigten Elternteil jederzeit und umfassend zur Auskunft verpflichtet sei, um seinen Elternpflichten nachkommen zu können. Mit Schreiben vom 09. April 2001 teilte das Jugendamt der Stadt … dem Kläger mit, er sei als sorgeberechtigter Vater an der Hilfeplanung für die Kinder zu beteiligen, was in der Vergangenheit nicht in der geeigneten Weise erfolgt sei. Der Sozialdienstleiter des Beklagten – Herr … sei beauftragt, im Konsens mit allen Beteiligten eine Vereinbarung über die geeignete Beteiligung des Klägers herbeizuführen. Daraufhin fand am 18. April 2001 beim Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger und anderen Beteiligten statt, aufgrund dessen der Kläger mit Schriftsatz vom 18. April 2001 das Bemühen anerkannte, Defizite in der Vergangenheit unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller Betroffenen und Beteiligten zu beheben; er bat um Beantwortung von Fragen in einem zusammenfassenden Bericht. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 24. April 2001, auf das der Kläger unter dem 30. April 2001 mit weiteren Fragen reagierte. Nachdem der...