Leitsatz

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob eine zum Ehezeitende bereits gewährte private Berufsunfähigkeitsversicherung in Form einer beitragsfreien Zusatzversicherung zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

 

Sachverhalt

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens war zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Das erstinstanzliche Gericht hatte im Wege des Rentensplittings Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 120,58 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.11.2004 - auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen. Zugrunde gelegt wurden hierbei ehezeitliche Anwartschaften der Antragstellerin bei der DRV Bund i.H.v. monatlich 411,56 EUR und aufseiten des Antragsgegners i.H.v. monatlich 170,41 EUR.

Die Antragstellerin wandte sich mit der befristeten Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich und machte geltend, dass die Rente, die der Antragsgegner bereits zum Ehezeitende aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in Form einer beitragsfreien Zusatzversicherung zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung bezogen habe, in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müsse.

Der Antragsgegner seinerseits machte geltend, dass die Antragstellerin zusätzlich über Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfüge, die ebenfalls in den Versorgungsausgleich einzustellen seien.

Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG waren sowohl die Berufsunfähigkeitsrente des Antragsgegners als auch die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung führe dies zu einem Ausgleich zugunsten der Antragstellerin, welche im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 VAHRG zu bewirken sei.

Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL ergaben nach der Berechnung des OLG nach Dynamisierung einen Wert von 11,87 EUR.

Die Lebensversicherung des Antragsgegners selbst unterliege nicht dem Versorgungsausgleich. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1984, 156; 93, 794) nur dann möglich, wenn der Versicherungsvertrag eine Rentenwahl anstelle der Ausbezahlung der Versicherungssumme zum Vertragsende vorsähe und dieses Wahlrecht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ausgeübt worden wäre. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Auszugleichen sei hingegen die Berufsunfähigkeitsrente des Antragsgegners, und zwar im Hinblick darauf, dass sie bei Ende der Ehezeit beitragsfrei gewesen sei, nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5b BGB. Dabei sei hier ausnahmsweise eine Dynamisierung geboten. Grundsätzlich sei eine solche zwar entbehrlich, wenn der Bezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus dem privaten Rentenvertrag beziehe. Im vorliegenden Fall wirke sich jedoch die Besonderheit aus, dass der im Ergebnis ausgleichspflichtige Ehegatte über die wertmäßig geringeren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge, der Ausgleich in den verschiedenen Sicherungssystemen also in gegensätzliche Richtung verlaufe. Für derartige Konstellationen habe der BGH unter Hinweis auf das Prinzip des Einmalausgleichs (§ 1587b Abs. 3 S. 3 BGB) entschieden, dass Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung stets zu dynamisieren seien, wenn der Geschäftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse (vgl. BGH FamRZ 1989, 951, 953). Insgesamt errechnete das OLG einen dynamisierten Wert der Versorgung aus der Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.595,69 EUR.

Auch wenn die Berufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werden werde, sei ein Abschlag gemäß §§ 4 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2 BarwertVO nicht geboten. Die Zahlungen seien auf den 1.1.2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage also noch deutlich mehr als 10 Jahre. Für derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapital auszugleichen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2007, 12 UF 4/06

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