Rz. 171

Eine Gesellschaft kann ferner durch Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde (administrative dissolution), i.d.R. des secretary of state oder einer Steuerbehörde, (vorübergehend) aufgelöst werden, wenn sie ihre Steuern oder ihre jährlichen Registrierungsgebühren (franchise taxes) nicht entrichtet hat (§ 510 DGCL, § 2205 Cal. Revenue and Taxation Code, § 203-a NY Tax Law). Zudem kann eine Auflösung auch dann angeordnet werden, wenn z.B. die corporation ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, einen zweijährlichen Bericht oder Jahresbericht beim secretary of state einzureichen (§ 2205 CalCC, § 409 NYBCL). Die Gesellschaft gilt dann mit der Verfügung ihrer Auflösung als nicht mehr rechtsfähig und darf für die Dauer ihrer Auflösung nicht mehr als werbende Gesellschaft tätig werden. Die Gesellschaft kann durch Nachholung der versäumten Handlung die Aufhebung der Auflösung beantragen (§ 312(b) DGCL, § 2205(d) CalCC, § 409 NYBCL).

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