BMF, Schreiben v. 16.8.2000, IV C 2 - S 1909 - 23/00, BStBl I 2000, 1253
Bezug: Anwendung der Tz 15.02 und 20.08 Satz 3 des Umwandlungssteuererlasses vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 268)
Nach dem BFH-Urteil vom 2.10.1997, IV R 84/96 (BStBl 1998 II S. 104) setzt die steuerbegünstigte Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder entnommen werden. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören nach diesem Urteil im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind. Zweck der §§ 16 Abs. 1, 34 EStG ist es, eine „zusammengeballte” Realisierung der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven nicht dem ungemilderten Einkommensteuertarif zu unterwerfen. Gemäß diesem Gesetzeszweck ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen des § 16 EStG nach Auffassung des BFH anders auszulegen als im Rahmen der übrigen Vorschriften und Rechtsinstitute, in denen er eine Rolle spielt. Er ist hier quantitativ und nicht lediglich funktional zu verstehen, wie dies z.B. bei der Anwendung von § 6 Absatz 3 EStG §§ 15 und 20 des Umwandlungssteuergesetze es der Fall ist. Demgemäß hat der BFH im Urteil vom 24.8.1989, IV R 135/86 (BStBl 1989 II S. 1014) darauf hingewiesen, dass er lediglich bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter wegen des Umfangs ihrer stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage ansehe. Angesichts des Erfordernisses einer normspezifischen Auslegung muss die Rechtsprechung, derzufolge im Rahmen des § 16 EStG auch funktional unbedeutende Wirtschaftsgüter wegen des Umfangs ihrer stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind, als gesichert betrachtet werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der §§ 15 und 20 UmwStG wie folgt Stellung:
In Übereinstimmung mit dem BFH-Urteil vom 2.10.1997, IV R 84/96 (BStBl 1998 II S. 104) ist ein Wirtschaftsgut im Rahmen der Anwendung der §§ 15 und 20 UmwStG nicht schon allein deshalb eine wesentliche Betriebsgrundlage weil in ihm erhebliche stille Reserven ruhen (funktionale Betrachtungsweise). Für den Fall der Einbringung von Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nach § 20 UmwStG gilt dieser Grundsatz darüber hinaus unabhängig davon, ob das betreffende Wirtschaftsgut bisher zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen I oder zum Sonderbetriebsvermögen II gehört hat. Das Vorhandensein erheblicher stiller Reserven (quantitative Betrachtungsweise) ist aber dann entscheidend, wenn natürlich Personen an der Einbringung beteiligt sind und die aufnehmende Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG mit dem Teilwert ansetzt, weil es sich in diesem Fall um eine echte Betriebsveräußerung i.S des § 16 EStG handelt und gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 und 2 UmwStG diesem Fall die §§ 16, 34 EStG Anwendung finden.
Tz 15.02 und Tz. 20.08 Satz 3 des Umwandlungssteuererlasses 1995 vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 268), worin für den Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage umfassend auf die zu § 16 EStG ergangene Rechtsprechung sowie aufR 139 EStR 1996 verwiesen wird, sind insoweit überholt.
Normenkette
UmwStG § 15
UmwStG § 20
Fundstellen
BStBl I, 2000, 1253