Die Klage hat Erfolg! Die Beschlüsse würden gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG könne jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen. Die Wohnungseigentümer müssten sich daher an ihre Vereinbarungen halten. Zwar gehe es bei dem ersten Beschluss wegen des bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rettungswegs darum, das gemeinschaftliche Eigentum erstmalig ordnungsmäßig herzustellen. Und die Frage, ob in solchen Fällen die Kosten alle Wohnungseigentümer träfen oder eine Vereinbarung etwas anderes bestimmen könne, werde uneinheitlich beantwortet. Richtig sei es aber, die Vereinbarung anzuwenden.

Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meine, § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG lasse eine Änderung der Kostenvereinbarung zu, sei das Gericht "der festen Auffassung", dass diese Vorschrift vom Wortlaut und der im Zusammenhang mit dem in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich bereits als bestehend vorausgesetzten Kostentragungspflicht keine Möglichkeit einräume, eine erstmalige Kostentragungspflicht zu begründen. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG sei nur anwendbar, wenn jeder Wohnungseigentümer bereits aufgrund einer vormaligen Kostenregelung einen Anteil habe tragen müssen.

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