Entscheidungsstichwort (Thema)

„Kosten” i. S. d. § 12 a I 3 ArbGG

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Kläger zunächst ein Gericht des unzulässigen Rechtsweges (hier: Amtsgericht) angerufen, so hat er die dem Beklagten in diesem Rechtsweg entstandenen Anwaltsgebühren auch dann nach § 12 a I 3 ArbGG zu erstatten, wenn der Beklagte nach der Verweisung des Rechtsstreits in den zulässigen Rechtsweg der Gerichte für Arbeitssachen durch die gleichen Anwälte vertreten wird.

 

Normenkette

ZPO § 91a; ArbGG § 12a

 

Verfahrensgang

ArbG Jena (Entscheidung vom 02.06.2000; Aktenzeichen 3 Ca 106/2000)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Jena vom 02.06.2000 abgeändert.

2. Die beiden Parteien entstandenen Anwaltskosten aus einem Wert von DM 2.1469,00 tragen die Kläger.

3. Die Gerichtskosten aus einem Wert von DM 2.149,00 tragen zu 1/4 die Kläger und zu 3/4 der Beklagte.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Wert von DM 1.700,00 die Kläger.

 

Gründe

I.

In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um die Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Lohnbetrages in Höhe von DM 2.149,00 nebst 12 % Zinsen seit 31.07.1996.

Das von den Klägern angerufene Amtsgericht Rudolstadt hat den Rechtsstreit nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 13.03.2000 gem. § 17 a GVG an das Arbeitsgericht Jena verwiesen.

Zuvor hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.1999 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Hauptbetrag am 04.02.1999 gezahlt hatte.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Jena am 10.05.2000 stimmte der Beklagte der Erledigungserklärung zu.

Hinsichtlich des Zinsbetrages von DM 520,92 ist der Rechtsstreit von der Erledigungserklärung nicht erfasst, sondern weiter anhängig.

Mit Beschluss vom 02.06.2000 erlegte das Arbeitsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung auf.

Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 08.06.2000 zugestellten Beschluss legte der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2000, der am gleichen Tag beim Arbeitsgericht einging, sofortige Beschwerde ein.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Die Kläger beantragen,

die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die nach § 91 a Abs. 2 S. 1 i. V. mit §§ 577, 567 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist weitgehend begründet und führt aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Berufungsgericht konnte über die Beschwerde gem. § 78 i. V. mit § 53 Abs. 1 ArbGG durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.

Gemäß § 91 a ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Ohne eine Verpflichtung zur Prüfung schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen sind die Kosten der Partei aufzuerlegen, die bei streitiger Durchführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Auch der Grund für die Erledigung der Hauptsache, etwa der Abschluss eines Vergleiches, kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Keine ausschlaggebende Bedeutung ist dem Umstand zuzumessen, dass die Erledigung durch Zahlung der Klagesumme eingetreten ist, denn das Motiv für eine solche Zahlung kann so unterschiedlich sein, dass daraus nicht geschlossen werden kann, der Beklagte wäre im Rechtsstreit unterlegen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 18.02.2000, 7 W 134/2000, MDR 2000, 853; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.1998, 5 W 587/98, MDR 99, 500).

Sieht der Gesetzgeber für bestimmte Fallkonstellationen eine ausdrückliche Verteilung der Kosten vor, besteht kein Raum für eine gerichtliche Ermessensentscheidung.

1.

Hinsichtlich der für beide Parteien entstandenen Anwaltskosten liegt eine solche ausdrückliche gesetzliche Entscheidung vor, so daß in dieser Hinsicht eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu unterbleiben hat. Dies hat das Arbeitsgericht offensichtlich nicht bedacht.

Denn nach § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG gilt der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten gem. Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift nicht in dem Fall, dass der Kläger u. a. ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. In diesem Fall gilt Satz 1 nicht für dieKosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind. Diese Vorschrift betrifft nach ganz herrschender Meinung (vgl. Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 12 a Rz 17 – 19, § 48 Rz 78; Wenzel in GK/ArbGG, § 12 a Rz 48 f mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum; zuletzt Hessisches Landesarbeitsgericht...

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