Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert eines Weiterbeschäftigungsantrages
Leitsatz (amtlich)
Der Wert des Weiterbeschäftigungsantrages im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ist unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 12 VII ArbGG für Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und der erheblich geringeren Bedeutung der bloßen Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräfigen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses in aller Regel mit einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen.
Normenkette
ZPO § 3; ArbGG § 12
Verfahrensgang
ArbG Jena (Beschluss vom 10.11.1995; Aktenzeichen 3 Ca 350/95) |
Tenor
wird die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Jena vom 10.11.1995 zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
In dem durch Vergleich am 04.10.1995 beendeten Kündigungsschutzverfahren wendete sich die zu einer monatlichen Bruttovergütung vom DM 2.300,00 beschäftigte Klägerin gegen die ihr gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung und begehrte für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers erließ das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten gem. §§ 9 BRAGO, 25 GKG am 10.11.1995 einen Wertfestsetzungsbeschluß, in dem der Wert für Klage und Vergleich unter Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsanspruches auf vier Bruttomonatsgehälter der Klägerin, also auf DM 9.200,00, festgesetzt wurde.
Gegen diesen Beschluß legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.1995 Beschwerde ein und begehrte die Heraufsetzung des Gegenstandswerts auf DM 11.500,00, weil er die Auffassung vertritt, daß entsprechend der Handhabung bei anderen Landesarbeitsgerichten der Weiterbeschäftigungsanspruch mit zwei Monatsgehältern anzusetzen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend auf DM 9.200,00 festgesetzt und dabei richtigerweise den Wert des Weiterbeschäftigungsanspruches mit einem Monatsgehalt bewertet.
Diese Bemessung des Weiterbeschäftigungsanspruchs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Landesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 29.11.1995, 8 Ta 127/95; Beschluß vom 09.05.1995, 9 Ta 136/94; Beschluß vom 22.09.1995 3/1 Ta 29/92) und erscheint unter Berücksichtigung des gesetzlich in § 12 Abs. 7 ArbGG festgesetzten Regelwertes für das Kündigungsschutzverfahren und der erheblich geringeren Bedeutung der bloßen Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens angemessen und sachgerecht. Eine Bewertung mit zwei Monatsgehältern würde dem gegenüber dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erheblich geringeren Interesse des klagenden Arbeitnehmers am Obsiegen mit dem Weiterbeschäftigungsantrag nicht gerecht.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG) und ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
gez. Dr. Kaiser Vors. d. Kammer 8
Fundstellen