Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Rückforderung des überzahlten Betrages.
Die Klägerin steht seit längerer Zeit mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Sie erhielt vom 01.03.2001 bis zum 05.12.2001 Arbeitslosengeld. Ab dem 05.12.2001 bis zum 31.12.2001 gewährte ihr die Beklagte durch Bescheid vom 09.01.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 275,87 DM wöchentlich. Es wurde ein Bemessungsentgelt von 650 DM wöchentlich zugrunde gelegt. Anschließend bewilligte die Beklagte durch weiteren Bescheid vom 10.01.2002 der Klägerin Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 01.01.2002 in Höhe von 224,70 Euro wöchentlich aufgrund eines Bemessungsentgelts in Höhe von 650 Euro wöchentlich. Im November 2002 beantragte sie die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Daraufhin bemerkte die Beklagte, dass die DM/Euro-Umstellung dazu geführt hatte, dass der Klägerin Arbeitslosenhilfe aufgrund eines Bemessungsentgelts von 650 Euro bewilligt worden war, anstelle von 650 DM. Die Beklagte hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 04.12.2002 dahingehend an, dass sie vom 01.01.2002 bis 04.12.2002 eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 224,70 Euro anstelle von 140,28 Euro bezogen habe und nunmehr der zu Unrecht erbrachte Betrag in Höhe von 4.076,28 Euro zurückgefordert werden soll. Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 12.02.2003 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.01.2002 bis 04.12.2002 teilweise auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 4.076,28 Euro zurück. Die Klägerin legte hiergegen am 21.02.2003 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12.03.2003 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 02.04.2003 Klage vor dem Sozialgericht erhoben.
Die Klägerin behauptet, dass sie nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können, dass der Anspruch ihr in der genannten Höhe nicht zusteht, da sie zwar die Bescheide im Januar 2002 erhalten, aber nicht näher geprüft habe. Sie habe auch ihre Kontoauszüge nicht diesbezüglich überprüft. Zudem habe sie Verlustabrechnungen für die Monate März bis August 2001 bei der Beklagten vorgelegt, so dass sie davon ausgegangen sei, dass sich dadurch evtl. der Arbeitslosenhilfeanspruch erhöht habe. Letztlich habe sie keine genauen Vorstellungen bezüglich der Höhe der Arbeitslosenhilfe gehabt, zumal im Januar 2002 ihr auch noch die Nachzahlung für Dezember 2001 ausgezahlt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte der Klägerin und die Leistungsakte der Klägerin bei der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war nicht aufzuheben, da er rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte hat hier zu Recht gemäß § 45 Abs. 4, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch - (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - 3. Buch - (SGB III) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend ab 01.01.2002 teilweise aufgehoben und die entstandene Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III muss ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 4 SGB X wiederum darf er rückwirkend für die Vergangenheit nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegen. Voraussetzung ist mithin, dass die Klägerin hier bezüglich der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes grob fahrlässig war bzw. die Rechtswidrigkeit kannte.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 01.01.2002 war hier von Anfang an teilweise rechtswidrig, da ein fehlerhaftes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt worden ist. Anstelle von 650,00 DM bzw. dem entsprechenden Euro-Betrag wurden hier 650,00 EUR zugrunde gelegt. Außerdem handelt es sich um eine Aufhebung für die Vergangenheit, da die Bewilligung rückwirkend ab 01.01.2002 aufgehoben wurde. Die Klägerin handelte bezüglich der Rechtswidrigkeit auch grob fahrlässig, da sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Erforderlich ist dafür, dass die Klägerin im vorliegenden Fall außer Acht ließ, was jedem hätte einleuchten müssen. Zugrunde zu legen ist hierbei die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtvermögen der Klägerin. Sie hat hier im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass ihr die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufgefallen ist...