nicht rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über sachlich-rechnerische Berichtigungen in den Quartalen IV/98 und II/99.
Die Kläger sind in B als Radiologen/Nuklearmediziner zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Gemeinschaftspraxis kennzeichnet ihre Leistungen seit dem Quartal III/98. Für das Quartal IV/98 wurden durch Bescheid vom 03.03.1999 verschiedene Leistungen von der Beklagten gestrichen, die durch den Gemeinschaftspraxispartner Dr. X erbracht wurden, weil Dr. X als Arzt für Nuklearmedizin zugelassen sei und daher diagnostische Röntgenleistungen sowie Mammasonographien und auch CT-Leistungen nicht abrechnen dürfe, da dies im Rahmen der Weiterbildungsordnung nicht möglich sei. Gestrichen wurden insbesondere Leistungen aus dem Kapitel Q I. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), insbesondere nach Ziffer 2., 3. und 7. - Computertomographie -, ferner wurden Leistungen nach Ziffer 377 EBM gestrichen - sonographische Untersuchung einer oder beider Brustdrüsen -. Entsprechend erfolgten Streichungen von Leistungen des Kapitels Q I. EBM sowie der Ziffer 377 EBM im Quartal II/99 durch Bescheid vom 08.09.1999 mit der Begründung, dass diese Leistungen für Dr. X fachfremd seien.
Hiergegen legten die Kläger jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, dass Dr. X zur Abrechnung von CT-und Röntgenleistungen aufgrund von der Beklagten erteilten Genehmigungen berechtigt sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 03.01.2001 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 31.01.2001 eingegangene Klage. Die Kläger haben im wesentlichen dargelegt, dass die Abrechnungsgenehmigungen des Dr. X sein Recht begründeten, diese Leistungen abzurechnen. Mit Bescheid vom 17.12.1992 sei Dr. X die Genehmigung zur Durchführung von Mammasonographien erteilt worden, mit Bescheid vom 25.03.1993 die Genehmigung zur Erbringung von CT-Leistungen und unter dem 15.07.1997 die Genehmigung zur Röntgendiagnostik. Die Genehmigungen bezögen sich auf die Abrechnungsberechtigungen, die entsprechenden Bescheide seien von der Beklagten nicht zurückgenommen worden. Ferner vertreten die Kläger auch die Auffassung, dass die von der Beklagten gestrichenen Leistungen für einen Nuklearmediziner nicht fachfremd seien. Nicht nur im Rahmen der Nuklearmedizin sei die Weiterbildung in diagnostischer Radiologie möglich, auch eine Weiterbildung in Nuklearmedizin sei geeignet, bei der Qualifikation zum Facharzt für diagnostische Radiologie berücksichtigt zu werden. Hieraus ergebe sich, dass die Gebiete zusammengehörten. Nach der neueren Weiterbildungsordnung gehöre etwa die Sonographie zum Inhalt und Ziel der Weiterbildung, soweit sie zur Vermeidung oder Ergänzung nuklearmedizinischer Untersuchungen indiziert sei. Auch die Vermittlung und der Erwerb von Kenntnissen über Magneteresonanz- Tomographie und Kernspektroskopie gehörten zum Fachgebiet. Nach der Kernspintomograpievereinbarung sei für den Nachweis der fachlichen Befähigung die Urkunde über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnungen diagnostischer Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin ausreichend. Dr. X verfüge auch über die Fachkunde radiologische Diagnostik.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 03.03.1999 und 08.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2001 zu verurteilen, die bezüglich Dr ...X als fachfremd gestrichenen Leistungen abzurechnen und zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die bezüglich Dr. X gestrichenen Leistungen für Ärzte für Nuklearmedizin fachfremd sind und verweist im Übrigen auf die ausführliche Stellungnahme der Beigeladenen.
Die Beigeladene hat dargelegt, dass die Fachzugehörigkeit der diagnostisch-radiologische Leistungen sowie der Mamma-Sonographien zum Gebiet der Nuklearmedizin durch die Weiterbildungsordnung nicht feststellbar sei. Die Anrechnung von verwandten Gebieten im Rahmen der Weiterbildung bezogen auf die Weiterbildungszeiten könne nicht dazu führen, dass damit die Fachgebietszugehörigkeit reklamiert werden könne. Bezüglich der Kernspintomographie gehe es nicht um die Anwendung ionisierender Strahlen, vom Nuklearmediziner werden nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung Kenntnisse in der entsprechenden Technik der Magneteresonanz-Tomographie verlangt. Im Übrigen sei die Fachkunde radiologische Diagnostik nicht an irgendein Fachgebiet gebunden und habe auch zur Weiterbildungsordnung keinen direkten Bezug. Diese Fachkunde beruhe auf den Regelungen der Röntgenverordnung und sei Voraussetzung für die strahlenschutzrechtliche Genehmigung zur Betreibung und Beaufsichtigung eines entsprechenden Röntgengerätes.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündliche...