Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung: Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt, Anspruch auf Zulassung bei einer geringfügigen Beschäftigung

 

Orientierungssatz

1. Für eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund einer Tätigkeit als Krankenhausarzt ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit als Krankenhausarzt die Haupttätigkeit darstellt. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit als Krankenhausarzt nur auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (hier: Beschäftigung auf 400-Euro-Basis) und damit als Nebentätigkeit erbracht wird. In diesem Fall scheidet deshalb die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung neben der Tätigkeit für das Krankenhaus aus.

2. Reduziert ein Krankenhausarzt seine Arbeitszeit, so dass für ihn künftig eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt nicht mehr in Betracht kommt, ist die Zulassung für die Zukunft zu widerrufen. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Reduzierung der Arbeitszeit kommt dagegen regelmäßig nicht in Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen B 6 KA 26/12 R)

 

Tenor

Der Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Köln vom 13.08.2008 in der Fassung des Beschlusses des Beklagten vom 04.02.2009 wird insoweit aufgehoben, als dort die Ermächtigung des Klägers für einen Zeitpunkt vor dem 18.09.2008 aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 30 % zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Kläger und Beklagter streiten um die Ermächtigung des Klägers zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt mit abgeschlossener Weiterbildung gem. § 116 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) im Zeitraum ab dem 01.12.2007.

Der am 00.00.00 geborene Kläger ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie und leitet bis zum 30.11.2007 die Rheumaklinik A ... Am 19.11.2007 schlossen er und der Träger der Klinik einen "Dienstvertrag mit geringfügiger Beschäftigung", wonach der Kläger ab dem 01.12.2007 "als geringfügig Beschäftigter" für konsiliarische Untersuchungen von Patienten des Klinikträgers, Weiter- und Fortbildung von Mitarbeitern, Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Rheumatologie sowie Beratung des Klinikträgers bei der Entwicklung medizinischer Konzepte angestellt ist. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt vier Stunden (§ 2 des Vertrages), die Vergütung 400.- Euro monatlich (§ 3 des Vertrages).

Der Kläger war durch wiederkehrende - jeweils befristete - Beschlüsse des Zulassungsausschusses für Ärzte Köln zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Krankenhausarzt ermächtigt, zuletzt durch Beschluss vom 30.06.2006 für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2008. Von der Ermächtigung umfasst waren die konsiliarische Beratung niedergelassener Fachärzte auf dem Gebiet der Rheumatologie sowie die Durchführung bestimmter (abschließend aufgeführter) Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, beides auf Überweisung von zugelassenen Fachärzten für Innere Medizin, Orthopädie sowie Kinder- und Jugendmedizin.

Seinen mit Schreiben vom 30.04.2008 gestellten Antrag auf Verlängerung der Zulassung (mit bestimmten Modifikationen im Bereich der Laborleistungen) über den 30.09.2008 hinaus begründete der Kläger damit, er sei angesichts der geringfügigen Beschäftigung beim Klinikträger weiterhin Krankenhausarzt. Der Zulassungsausschuss stellte daraufhin mit Beschluss vom 13.08.2008 (abgesandt am 15.09.2008) ein Ende der Zulassung zum 30.11.2007 fest.

Den am 15.10.2008 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, der "Verlängerungsversagungsbescheid" sei schon deswegen aufzuheben, weil er keine sachliche Begründung enthalten habe. Die Teilzeitbeschäftigung ab dem 01.12.2007 sei kein Ablehnungsgrund. Außerdem habe der Zulassungsausschuss unbeachtet gelassen, dass - ausweislich eines Memorandums der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie aus Juni 2008 - das betreffende Versorgungsgebiet erheblich unterversorgt sei. Vor diesem Hintergrund hätten sich acht niedergelassene Rheumatologen für eine Verlängerung der Ermächtigung ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 04.02.2009 (zugegangen am 05.03.2009) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, der Kläger sei als Krankenhausarzt gem. § 31a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als Krankenhausarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt gewesen. Eine Erneuerung dieser Ermächtigung komme nicht in Betracht, da der Kläger seit dem 30.11.2007 nicht mehr als Krankenhausarzt tätig sei. Krankenhausärzte i.S.d. § 116 Sozialgesetzbuch SGB V seien Ärzte, die ihre Haupttätigkeit einem Krankenhaus aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages zur Verfügung...

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