Rz. 188

Für Strafsachen stellt § 17 Nr. 10 klar, dass das Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren bzw. ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Für Bußgeldverfahren enthält § 17 Nr. 11 eine entsprechende Regelung. Für die Berechnung der Dokumentenpauschale bedeutet das, dass die ersten 50 abzurechnenden Seiten für das Ermittlungsverfahren und das anschließende Verfahren gesondert zu berechnen sind.[283]

 

Beispiel: Der Anwalt fertigt im Ermittlungsverfahren 40 Kopien aus der Strafakte. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren erster Instanz werden 30 Kopien aus der Strafakte angefertigt und im Berufungsverfahren nochmals 40 Kopien.

Da es sich bei dem Ermittlungsverfahren, dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren jeweils um verschiedene Angelegenheiten handelt, sind die Kopien für die Berechnung der Dokumentenpauschale nicht zu addieren. Für jede Kopie in jeder Angelegenheit entsteht die Dokumentenpauschale jeweils für die ersten 50 abzurechnenden Seiten mit 0,50 EUR.

 
Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. a  
– Ermittlungsverfahren: 40 Seiten x 0,50 EUR 20,00 EUR
– Erste Instanz: 30 Seiten x 0,50 EUR 15,00 EUR
– Berufung: 40 Seiten x 0,50 EUR 20,00 EUR
  55,00 EUR
[283] OLG Frankfurt AGS 2015, 383 = RVGreport 2015, 345 = StraFo 2015, 350; Burhoff/Volpert, RVG, VV 7000 Rn 26 f.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 212; Mayer/Kroiß/Rohn, RVG, § 17 Rn 84.

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