Leitsatz

Verpflichtung eines Teileigentümers zur Zahlung von Schadensersatz wegen Mietausfällen eines anderen Eigentümers aufgrund eines lärmstörenden Lastenaufzugs und Ventilators in seinem Teileigentum

 

Normenkette

(§ 14 Nr. 1 und 2 WEG; §§ 241, 280 BGB n.F.)

 

Kommentar

1. Die einem Gewerbebetrieb in einem Teileigentum dienenden und damit im Sondereigentum stehenden Einrichtungen (Lastenaufzug und Ventilator zur Wärmeabführung im Technikraum) führten zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen des Mieters eines anderen Wohnungseigentümers (auch sachverständlich bestätigt), zur Kündigung des Wohnungsmietvertrags und zu hohen Mietausfällen. Gerade durch den Ventilator wurden nach Ausführungen des Sachverständigen Lärmbeeinträchtigungen bestätigt, die insbesondere nachts den zulässigen Grenzwert überschritten hätten.

2. Gemäß § 14 Nr. 1 und Nr. 2 WEG wurde hier der Eigentümer der Gewerbeeinheit aus Grundsätzen positiver Forderungsverletzung verpflichtet, Schadensersatz wegen eingeschränkter Vermietbarkeit der Wohnung der Antragstellerseite zu leisten. Durch geeignete Maßnahmen, nämlich den Einbau eines Frequenzumrichters, hätte die Lärmbeeinträchtigung von Antragsgegnerseite bereits zu einem früheren Zeitpunkt beseitigt werden können. Auch ein etwaiges Mitverschulden des Antragstellers war im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert III. Instanz von 66.874 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 24.10.2001, 2Z BR 120/01)

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