Rz. 6
Durch das 25. BAföG-Änderungsgesetz sind die Förderbeträge nach den §§ 54a, 61 bis 62, 67, 116 sowie 123 bis 126 entsprechend der im BAföG unmittelbar geregelten Förderung zum 1.8.2016 angepasst worden. § 445 stellt sicher, dass die erhöhten Fördersätze ab dem 1.8.2016, also ab der Jahreskohorte 2016/2017, auch in laufenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur beruflichen Ausbildung gezahlt werden:
Rz. 7
Die Fördersätze betragen bis zum 31.7.2016 und ab 1.8.2016 (in EUR mtl.)
Leistung | bis 31.7.2016 | ab 1.8.2016 |
---|---|---|
Zuschüsse zur Vergütung (Einstiegsqualifizierung, § 54a Abs. 1) | 216,00 | 231,00 |
Erhöhungsbetrag für die Unterkunft außerhalb Elternhaushalt (§ 61 Abs. 1 Satz 2) | 149,00 | 166,00 |
Weiterer fakultativer Erhöhungsbetrag zu § 61 Abs. 1 Satz 2 (§ 61 Abs. 1 Satz 3) | (Miete > 149,00) bis zu 75,00 | (Miete > 166,00) bis zu 84,00 |
Erhöhungsbetrag bei Unterbringung mit voller Verpflegung (§ 61 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1) | 90,00 | 96,00 |
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Unterkunft außerhalb des Elternhaushalts bei Berufsvorbereitenden Maßnahmen (§ 62 Abs. 2 Satz 1) | 391,00 | 418,00 |
Weiterer fakultativer Erhöhungsbetrag zu § 62 Abs. 2 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Satz 2) | (Miete > 58,00) bis zu 74,00 | (Miete > 65,00) bis zu 83,00 |
Zuschlag für sonstige Bedürfnisse im Wohnheim/Internat bei voller Verpflegung (§ 62 Abs. 3 Satz 1) | 90,00 | 96,00 |
Pauschale für Arbeitskleidung (§ 64 Abs. 1) | 12,00 | 13,00 |
Freibetrag von der Ausbildungsvergütung (Abweichung § 23 Abs. 3 BAföG – § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) | 58,00 | 62,00 |
Freibetrag von der Ausbildungsvergütung (Abweichung § 25 Abs. 1 BAföG – § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) | 567,00 | 607,00 |
Allg. Bedarf bei BAB für behinderte Menschen (§ 116 Abs. 3 Satz 2) | 316,00 | 338,00 |
Bedarf bei BAB für behinderte verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft führende oder mindestens 21 Jahre alte Menschen (§ 116 Abs. 3 Satz 3) | 397,00 | 425,00 |
Bedarf bei Berufsausbildung des behinderten Menschen mit Unterbringung im Haushalt der Eltern (§ 123 Abs. 1 Nr. 1) | 316,00 | 338,00 |
Bedarf bei Berufsausbildung des behinderten verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden oder mindestens 21 Jahre alten Menschen mit Unterbringung im Haushalt der Eltern (§ 123 Abs. 1 Nr. 1) | 397,00 | 425,00 |
Zusatzbedarf im Wohnheim, Internat u. a. bei Kostenübernahme Unterkunft/Verpflegung durch Leistungsträger (§ 123 Abs. 1 Nr. 2) | 104,00 | 111,00 |
Zusatzbedarf bei anderweitiger Unterbringung und Kostenübernahme Unterkunft/Verpflegung (§ 123 Abs. 1 Nr. 3) | 230,00 | 246,00 |
Zusatzbedarf bei anderweitiger Unterbringung und Kostenübernahme Unterkunft/Verpflegung des behinderten verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden oder mindestens 21 Jahre alten Menschen (§ 123 Abs. 1 Nr. 3) | 265,00 | 284,00 |
Zusatzbetrag zum Bedarf bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung (§ 123 Abs. 1 Nr. 4) | 149,00 | 166,00 |
Weiterer fakultativer Zusatzbetrag zu § 123 Abs. 1 Nr. 4 | (Miete > 149,00) | (Miete > 166,00) |
bis zu 75,00 | bis zu 84,00 | |
Minderjährigenbedarf anstelle von § 123 Abs. 1 Nr. 4 (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 mit Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte vom Elternhaus aus oder mit anderweitiger Unterbringung verbundene Leistungen der Jugendhilfe) | 316,00 | 338,00 |
Bedarf bei BvB, Unterstützte Beschäftigung, Grundausbildung mit anderweitiger Unterbringung außerhalb Wohnheim/Internat ohne Kostenerstattung (§ 124 Abs. 1 Nr. 2) | 391,00 | 418,00 |
Fakultativer Zusatzbetrag zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 | (Miete > 58,00) bis zu 74,00 | (Miete >65,00) bis zu 83,00 |
Bedarf bei BvB, Unterstützte Beschäftigung, Grundausbildung mit anderweitiger Unterbringung außerhalb Wohnheim/Internat mit Kostenerstattung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3) | 172,00 | 184,00 |
Minderjährigenbedarf anstelle von § 124 Abs. 1 Nr. 3 (§ 124 Abs. 2 mit Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte vom Elternhaus aus oder mit anderweitiger Unterbringung verbundene Leistungen der Jugendhilfe) | 204,00 | 218,00 |
Bedarf bei Maßnahmen in WfB im ersten Jahr (§ 125) | 63,00 | 67,00 |
Bedarf bei Maßnahmen in WfB nach dem ersten Jahr (§ 125) | 75,00 | 80,00 |
Anrechnungsfreies Einkommen des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder Unterhaltsleistungen (§ 126 Abs. 2 Nr. 1) | bis zu 242,00 | bis zu 259,00 |
Anrechnungsfreies Einkommen der Eltern des behinderten Menschen (§ 126 Abs. 2 Nr. 2) | bis zu 2.909,00 | bis zu 3.113,00 |
Anrechnungsfreies Einkommen des verwitweten Elternteils des behinderten Menschen bzw. des dauernd getrennt lebenden Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt (§ 126 Abs. 2 Nr. 2) | bis zu 1.813,00 | bis zu 1.940,00 |
Anrechnungsfreies Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des behinderten Menschen (§ 126 Abs. 2 Nr. 3) | bis zu 1.813,00 | bis zu 1.813,00 |
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