Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussicht. Zulässigkeit der Klage nach vorläufiger Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rechtsschutzbedürfnis. Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Wirksamkeit des Verwaltungsaktes. Bestimmtheitsgebot. keine Beiordnung einer Sozietät

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen gem § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 iVm § 328 SGB 3 erlassen hat, stehen dem Leistungsempfänger grundsätzlich zwei Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung. Zum einen kann der eine vorläufige Leistung bewilligende Bescheid mit der Begründung angefochten werden, die Verwaltung habe zu Unrecht vorläufige Leistungen anstatt endgültige bewilligt. Zum anderen ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen zulässig.

2. Aus dem Umstand, dass der Bewilligungszeitraum des eine vorläufige Leistung bewilligenden Bescheides abgelaufen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damit ein begründeter Anspruch auf endgültige Leistungsfestsetzung verfolgt werden kann. Vielmehr ist zwischen dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes, dem Ende der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes und dem Wegfall des Vorläufigkeitsgrundes zu unterscheiden.

3. Die Angaben in einem Leistungsbescheid (und bei einem Rückabwicklungsverhältnis in einem Aufhebungs-, Rücknahme- oder Widerrufsbescheid) zum Bewilligungszeitraum betreffen das Erfordernis der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB 10.

4. Ein Leistungsbescheid ist nicht nur die Grundlage für die Erbringung der Leistung, sondern auch für das Behaltendürfen der zur Erfüllung des Leistungsanspruches erbrachten Leistungen. Deshalb erledigt sich der Leistungsbescheid nicht auf andere Weise mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes.

5. Der Grund der Vorläufigkeit als eine der Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung iS von § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 iVm § 328 SGB 3 kann, muss aber nicht mit dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes im Zusammenhang stehen. Der Grund der Vorläufigkeit kann während des Bewilligungszeitraumes, aber auch bereits vor dem Beginn des Bewilligungszeitraumes bei einem zuvor erlassenen Leistungsbescheid entfallen. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs eine längere Zeit erforderlich ist, und diese Feststellungen nicht innerhalb des Regelbewilligungszeitraumes von sechs Monaten (vgl § 41 Abs 1 S 4 SGB 2) getroffen werden können.

6. Auf der Grundlage von § 121 Abs 2 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt, nicht aber eine Sozietät beigeordnet werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung LSG Chemnitz, Beschluss vom 24.4.2012 - L 3 AS 569/10 B PKH = NZS 2012, 679).

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. September 2012 abgeändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren Az. S 3 AS 189/12 ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S… G…, S… , D…, als Bevollmächtigte beigeordnet.

Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

Der Kläger ist selbständig tätig und übt diese Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Er bezieht seit 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit vorläufigem Bescheid vom 21. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Auf den Widerspruch vom 1. Juli 2011 erließ der Beklagte am 13. Juli 2011 einen Änderungsbescheid und wies danach den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2011 zurück.

Der Kläger hat am 5. Januar 2012 Klage erhoben, mit der er die Zahlung höherer vorläufiger Leistungen, nämlich um weitere 80,00 EUR monatlich, begehrt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 27. September 2012 abgelehnt. Die Klage sei wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Gegen einen vorläufigen Bescheid könne Klage erhoben werden, wenn entweder die Gründe für die Vorläufigkeit nicht gegeben gewesen seien, oder wenn die Berechnung fehlerhaft sei. Vorliegend sei der verbeschiedene Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen gewesen. Deshalb sei es dem Kläger grundsätzlich möglich gewesen, die Unterlagen für eine endgültige Festsetzung vorzulegen.

Der Kläger hat am 29. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren

weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des ...

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