Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Diplom-Sportlehrer. Bundeswehr. Offizierslehrgänge
Leitsatz (redaktionell)
Ein bei der Bundeswehr als Sportlehrer in Offizierslehrgängen eingesetzter Diplom-Sportlehrer ist in Vergütungsgruppe IIb der Anlage 1a BAT-O eingruppiert.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 16.10.2003; Aktenzeichen 5 Ca 1850/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.10.2003 – 5 Ca 1850/03 – teilweise – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe II b BAT-O zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger mit Wirkung ab 01.08.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe II b BAT-O zusteht.
Der am …1947 geborene Kläger hat im Jahre 1970 an der … den akademischen Grad eines Diplomsportlehrers erworben (Bl. 6 d. A.). Gemäß Arbeitsvertrag vom 22.02.1995 (Bl. 43 d. A.) steht der Kläger seit 01.04.1995 als Sportlehrer bei der Bundeswehr in einem Angestelltenverhältnis zur Beklagten. Er war zunächst bei der … in … eingesetzt. Ab 01.12.1997 wurde er an die Offiziersschule des … in … versetzt und ist seit 01.07.1998 nach Verlegung der Offiziersschule nach … dort tätig. Ihm ist die Tätigkeit eines „Sportlehrers G” mit einem Einsatz als Sportlehrer in den Offizierslehrgängen zugewiesen. Seine Tätigkeit ergibt sich im Einzelnen aus der Tätigkeitsdarstellung vom 15.01.1998 (Bl. 48 bis 51 d. A.).
Der Kläger bezieht im Wege des Bewährungsaufstiegs aus Vergütungsgruppe IV b Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O; dies waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 01.04.2003 EUR 3.051,28 brutto im Monat.
Mit Schreiben vom 28.01.2002 und 10.09.2002 (Bl. 19/20 d. A. und Bl. 16/17 d. A.) machte der Kläger Ansprüche auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II b BAT-O geltend. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2002 und 19.12.2002 (Bl. 21, 13 d. A.) ab.
Die Tätigkeitsdarstellung vom 15.01.1998 enthält folgende mit einem Zeitanteil von 75 % bemessene Tätigkeitsbeschreibung unter Ziff. 9.1:
- „Durchführung des Sportunterrichts für die Ausbildung zum Sportleiter der Offiziere und Offiziersanwärter im Rahmen der Offizierslehrgänge an der OSH nach den jeweils gültigen Ausbildungsrichtlinien.
- Unterstützung und Anleitung bei der Sportausbildung in anderen militärischen Lehrgängen sowie beim Stammpersonal OSH und der Stamm-Kp.
- Im Rahmen der Lehrtätigkeit ist weiterhin durchzuführen:
- Anfertigen von Lehr- und Lernunterlagen für die Sportausbildung;
- Anlegen von Lernkontrollen;
- Auswerten von Lernkontrollen und Unterrichtsmitteln.”
Der Kläger, der der Ansicht ist, diese Tätigkeitsbeschreibung entspräche nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, hat mit am 01.04.2003 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage u. a. ausgeführt, nach dem Inkrafttreten der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern in der Bundeswehr zum 01.08.2000 sei eine höhere Qualität der Ausbildung von Sportausbildern verlangt. Seine Tätigkeit bestünde auch in der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Verstehen der sensomotorischen Lern- und Optimierungsprozesse. Die Fähnriche seien in den methodischen Prinzipien und den pädagogisch-didaktischen Maßnahmen zu unterrichten, so dass sie dazu befähigt seien, diese selbständig umzusetzen. Gelehrt würden auch sportbiologische Zusammenhänge von Training und Leistung; hierzu seien sportmedizinische und sportbiologische Grundlagen zu vermitteln. Mit der Ausbildung erwürben die Fähnriche auch eine Trainerberechtigung. Eine solche Ausbildung könne nur von einem Diplomsportlehrer mit Hochschulstudium durchgeführt werden.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b BAT-O zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, mit Inkrafttreten der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Übungsleitern hätten sich die Arbeitsaufgaben des Klägers nicht geändert. Es werde bestritten, dass der Kläger eine Tätigkeit mit wissenschaftlichem Zuschnitt ausübe. Vielmehr handele es sich um Tätigkeiten, wie sie von jedem Sportausbilder wahrgenommen würden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2003 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf EUR 14.400,00 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 78 bis 83 d. A.), u. a. ausgeführt, der Kläger sei als Sportlehrer eingestellt worden und werde als solcher beschäftigt. Die von ihm zu erbringenden...