Rz. 112

Auf Geschäftsbriefen, Anzeigen sowie "allen Verlautbarungen nach außen hin"[159] müssen neben der Firmierung Angaben gemacht werden zum Gesellschaftstyp, Sitz, zuständigen Handelsregister und zur entsprechenden Matrikel-, Steuernummer sowie im Fall einer GmbH, AG oder KGaA zur Höhe des Gesellschaftskapitals. Wurde nicht das ganze Gesellschaftskapital einbezahlt, muss neben dem Stammkapital auch das zurzeit realisierte Kapital angegeben werden. Unterschreitet das Eigenkapital der Gesellschaft das Stammkapital um die Hälfte, ist ebenfalls die Angabe des dann noch ausweislich der letzten Jahresbilanz bestehenden rechnerischen Eigenkapitals erforderlich.[160] Ebenfalls muss im Fall der Liquidation einer Gesellschaft ein Hinweis ("em liquidação") erfolgen. Die Hinweispflichten beziehen sich nicht nur auf Geschäftspapier oder Veröffentlichungen im Gesetzblatt. Das Gesetz verlangt diese Hinweise auch z.B. im Fall von Anzeigen und Werbung.[161]

[159] Vgl. Art. 171 Abs. 1 CSC.
[160] Vgl. Art. 35 i.V.m. Art. 171 Abs. 2 CSC.
[161] Vgl. Art. 171 Abs. 1 CSC; in der Praxis wird diese Pflicht kaum beachtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge