rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung und Feststellung. Kostenfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet – hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) –, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1; VV/RVG Nrn. 1003, 1000 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 29.11.2004; Aktenzeichen 9 O 295/04) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2004 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Beschwerdewert: 1.354,00 EUR.
Tatbestand
I.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Güteverhandlung erklärte die Beklagte, sie erwäge ein Anerkenntnis der Klagforderung. Daraufhin erklärte der Klägervertreter für den Fall des Anerkenntnisses, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, wenn bestimmte Raten fristgemäß gezahlt würden.
Auf das darauf erklärte Anerkenntnis hin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, in dem der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.11.2004 statt gegeben mit Ausnahme der beantragten Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG, die nicht entstanden sei.
Gegen den am 17.12.2004 zugegangenen Beschluss legte der Kläger am 22.12.2004 die sofortige Beschwerde ein, mit der er die Festsetzung einer Einigungsgebühr von 1.354,00 EUR weiterverfolgt.
Die Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 18.3.2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart erklärt, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und hat die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige – von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist mangels Zustellung auszugehen – Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwar ist hier aufgrund gegenseitigen Nachgebens eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG entstanden (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken RVG 16. Aufl. Nr. 1000 VV RN 27; 70), weil vor dem Anerkenntnis der Kläger der Beklagten durch eine Stundungszusage entgegen gekommen war und deshalb keine ausschließlich auf das Anerkenntnis beschränkte Einigung vorliegt. Sie ist aber nicht vom Gegner zu erstatten. Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794 a ZPO) mit den sich aus Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV / RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet – hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. HS VV / RVG) –, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. Ansonsten würden die wirtschaftlichen Vorteile, die hier das Entgegenkommen der klagenden Partei für die anerkennende Partei hätte und auf die die anerkennende Partei erkennbar Wert gelegt hat, über das Kostenrecht teilweise oder ganz wieder genommen. Es wäre treuwidrig („venire contra factum proprium”), wenn eine Partei eine kostengünstigere prozessuale Erledigungsform wählt und dann dennoch die höheren Kosten geltend macht, die angefallen wären, wenn die an sich dafür vorgesehene Erledigungsform gewählt worden wäre. Vielmehr muss sich eine Partei nach Überzeugung des Senats an den kostenrechtlichen Konsequenzen der auch von ihr gewählten Form der Verfahrenserledigung festhalten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV / GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Rast Richter am OLG
Fundstellen