Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung einer Grundbuchberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

zur 1. Besitzwechselverordnung v. 21.06.1951 und

zur 2. Besitzwechselverordnung v. 07.08.1975

 

Verfahrensgang

AG Waren (Müritz) (Aktenzeichen MALW-4757-10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. - Grundbuchamt - vom 22.03.2017 wird zurück gewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 48.450,00 EUR festgesetzt.

I. Der oben näher bezeichnete Grundbesitz war vor der Widervereinigung im Grundbuch von L. verzeichnet. Er wird nunmehr im Grundbuch von M. geführt.

Bei dem vorbezeichneten Grundbesitz handelte es sich um Bodenreformland. Im Grundbuch war ein entsprechender Vermerk eingetragen. Im September 1973 war eingetragene Eigentümerin die Antragstellerin.

In einem Protokoll über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 15.09.1973 (richtig wohl 25.09.1973) heißt es:

"Der Rat des Kreises - Referat Landwirtschaft - und der Rat der Gemeinde haben aufgrund der Anmeldung vom 19.09.1973 zur Rückgabe der Neubauernwirtschaft der E. E. in L. folgendes Protokoll aufgenommen:

Die Neubauernwirtschaft ist im Grundbuch von L. eingetragen und hat eine Größe von (Hofstelle, Garten usw.) 0,2433 ha. Als Übergabewert wird der Baukredit in Höhe von 9.064,19 M durch die neuen Übernehmer, Eheleute F., übernommen."

Weitere Angaben sind nicht ausgefüllt worden.

In einem Protokoll über den Besitzwechsel der NeubauernsteIle E. E. vom 25.09.1973 heißt es:

" ... Zum Grundbuch von L. ist die Genossenschaftsbäuerin E. E. als Eigentümer einer NeubauernsteIle eingetragen. Zu dieser NeubauernsteIle gehört ein Wohnhaus, Baujahr 1952, ein Stall, eine Garage, ein Schuppen, Garten und Umfriedung, landwirtschaftliche Nutzfläche von 8,8530 ha. Die Eheleute E. wohnen seit März diesen Jahres in M. und wollen aus diesem Grunde die Haus- und Hoffläche der NeubauernsteIle in L. an die ... H. F. und den Landarbeiter F. F. abtreten ...

Die Eheleute F. und H. F. übernehmen heute die Haus- und Hoffläche der NeubauernsteIle E. E. zum Zeitwert von 9.064,19 M ... "

Mit Antragsschreiben des Rates des Kreises an den Liegenschaftsdienst im Haus vom 17.10.1973 wurde die Umschreibung im Grundbuch beantragt. Dort heißt es:

"Wir beantragen, die Haus- und Hoffläche der NeubauernsteIle E. E., eingetragen im Grundbuch von L., den Genossenschaftsbauern H. F.,

geb. H., geboren am ... und F. F., geboren am ... in ehelicher Vermögensgemeinschaft zu übertragen."

1991 machte die Antragstellerin Ansprüche gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bei dem Landratsamt W.-M. geltend. Dieses sah einen nach dem Vermögensgesetz zu bearbeitenden Fall als nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 02.02.2017 wandte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin an das Amtsgericht W., Grundbuchamt, und bat um Berichtigung des Grundbuches von M. und verwies darauf, dass nur die Haus- und Hoffläche im Umfang von 0,2433 ha veräußert worden sei, die übrigen Flächen seien im Eigentum der Antragstellerin verblieben. Insoweit liege ein Verfahrensfehler bei der Grundbuchumschreibung vor. Wegen des weitergehenden Inhalts nimmt der Senat auf das Schreiben vom 02.02.2017 Bezug.

Mit formlosen Schreiben vom 13.02.2017 teilte das Amtsgericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, der geltend gemachte Verfahrensfehler bei dem Ersuchen des Rates des Kreises an den Liegenschaftsdienst vom 17.10.1973 könne nicht mehr korrigiert werden. Mit Gesetz vom 06.03.1990 über die Rechte von Grundstücken aus der sog. Bodenreform sei das Bodenreformland dem Grundstückseigentum im üblichen Sinne gleichgesetzt worden. Der Eigentumsübergang sei dann kraft Gesetzes am 22.07.1992 erfolgt. Das Grundbuchamt habe keine Möglichkeit, diese Eintragung zu ändern oder einen Amtswiderspruch einzutragen.

Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2017, welches mit Widerspruch überschrieben war, vertiefte der Bevollmächtigte der Antragstellerin sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 02.02.2017. Wegen des Vorbringens im Einzelnen nimmt der Senat auf das Schreiben vom 05.03.2017 Bezug.

Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde behandelt und dieser mit Beschluss vom 22.03.2017 nicht abgeholfen. Darin hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschwerde sei nicht begründet, da weder eine Rechtsgrundlage für eine Rückabwicklung der im Jahre 1973 erfolgten Eigentumsübertragung in dem verlangten Umfang noch für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO gegeben sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die im Jahr 1973 mit der Eigentumsübertragung befassten DDR-Behörden richtig oder fehlerhaft gehandelt hätten; für beide Bewertungen gebe es positive und negative Argumente. Ein Rechtsweg bzw. ein Rechtsbehelfsweg, dieses seinerzeitige Handeln des ehemaligen DDR-Liegenschaftsdienstes durch ein amtswegiges Verfahren des Grundbuchamtes - und damit ohne Beteiligung der seinerzei...

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