Tenor
1.
Der Beschluss der Vergabekammer vom 9.11.2010 wird in Ziffer 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen zu tragen, mit Ausnahme der durch das Gestattungsverfahren nach § 115 Abs. 2 GWB für die Antragstellerin und die Antragsgegnerin entstandenen Kosten. Diese Kosten hat die Antragsgegnerin einschließlich der Kosten für die als notwendig erachtete Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Antragstellerin im Gestattungsverfahren zu tragen.
Im übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt von den Gerichtskosten und den notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin 72%. Die Antragsgegnerin trägt von den Gerichtskosten und den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin 28%. Die Antragstellerin trägt die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vollumfänglich.
3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 12.455,44 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin forderte u.a. die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebots betreffend die Baumaßnahme B 15 neu Regensburg-Landshut-Rosenheim Ausstattungsarbeiten sowie das Herstellen von Betonschutzwänden auf, wobei Nebenangebote für eine Teilleistung zugelassen waren.
Die Antragstellerin reichte ihr Angebot am 27.04.2010 bei der Vergabestelle ein, die Beigeladene hatte zuvor am 26.04.2010 ein Nebenangebot eingesandt.
Nach vorangegangener erfolgreicher Rüge der Antragstellerin gegen die Vorabinformation vom 07.05.2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit neuem Vorabinformationsschreiben vom 01.06.2010 mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag nicht auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, weil diese nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe; es liege ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02.06.2010 rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen. Zur Begründung stellte die Antragstellerin unter anderem auf die fehlende Gleichwertigkeit des Nebenangebots der Beigeladenen sowie darauf ab, dass die Mindestbedingungen insbesondere die Vorlage von Prüfzertifikaten nicht erfüllt worden seien.
Die Antragsgegnerin wies die Rüge der Antragstellerin vom 02.06.2010 mit Schreiben vom 10.06.2010 zurück.
Am 11.06.2010 stellte die Antragstellerin daraufhin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern und beantragte Akteneinsicht.
Die Vergabekammer Südbayern leitete am 11.06.2010 das Vergabenachprüfungsverfahren ein und informierte die Antragsgegnerin am selben Tag über den Nachprüfungsantrag.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und baten um eine Fristverlängerung bis zum 28.06.2010, die von der Vergabekammer Südbayern gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 01.10.2010 teilte die Vergabekammer der Antragstellerin mit, dass keine Akteneinsicht gewährt werde.
Nachdem die Vergabekammer Südbayern zwischenzeitlich mit Beschluss vom 14.07.2010 die Frist zur Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB bis zum 18.10.2010 verlängert hatte, beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.07.2010 die Gestattung der Erteilung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2010 erwiderte die Antragstellerin hierauf und beantragte, den Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung der Zuschlagserteilung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 29.07.2010 gab die Vergabekammer Südbayern dem Antrag der Antragsgegnerin vom 23.07.2010 statt.
Auf Beschwerde der Antragstellerin vom 09.09.2010 hob das Oberlandesgericht München den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 29.07.2010 auf, stellte das Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB wieder her und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auf.
Mit Beschluss vom 8.10.2010 lehnte der Senat eine Ergänzung des Beschlusses um eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer ab und wies daraufhin, dass die Vergabekammer über die Kosten des Verfahrens gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB in der End- und Hauptsacheentscheidung über den Nachprüfungsantrag zu befinden habe, da das Verfahren gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.
Am 05.11.2010 fand der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer Südbayern statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Inhalt des für die Antragstellerin maßgeblichen Prüfberichts teilweise verlesen und teilweise sinngemäß wiedergegeben. Nachdem der Vorsitzende der Vergabekammer Südbayern erklärt hatte, dass der Prüfbericht bestätige, dass das Rückhaltesystem der Beigeladenen nach DIN EN 1317-1/2 getestet worden sei und alle Anforderungen dieser Norm erfüllt habe, nahm die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurück.
Die Vergabekamme...