Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 221/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.1.2020 (28 O 221/19) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen,
über den Kläger zu 1) im Zusammenhang mit dem gegen ihn beim Landgericht Köln geführten Strafverfahren durch Angabe seines Namens und Berufs ("A B C") über den Vorwurf "Wegen Betrugs, Nötigung, Vortäuschung einer Straftat und Steuerhinterziehung stand der Doktor am Mittwoch vor dem D Landgericht" und/oder "Außerdem soll B C einen Einbruch in seine Firma vorgetäuscht haben, um von einer Versicherung 122.000 Euro zu kassieren" identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht wie in dem am 28.02.2018 unter der URL Internetadresse 1 erschienenen und als Anlage 1 beigefügten Artikel mit der Überschrift "D A ein Millionen-Betrüger?".
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Vorstand, zu unterlassen,
über den Kläger zu 2) im Zusammenhang mit dem gegen ihn beim Landgericht Köln geführten Strafverfahren durch Angabe des Namens und des Berufs seines Sohnes ("A B C") und unter Beschreibung seiner Person ("sein 71-jähriger Vater") identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht wie in dem am 28.02.2018 unter der URL Internetadresse 1erschienenen und als Anlage 1 beigefügten Artikel mit der Überschrift "D A ein Millionen-Betrüger?".
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1590,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2019 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 1) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 7/16. Der Kläger zu 2) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/4. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 5/16, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 1/8 und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu 1/2.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3/8. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 5/8, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 1/4 und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in voller Höhe.
Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung zwischen den Parteien nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagte, die am 28.2.2018 auf der von ihr betriebenen Internetseite Internetadresse 2 unter der Überschrift "D A ein Millionen-Betrüger?" über ein gegen die Kläger geführtes Strafverfahren berichtete, auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 165 ff.) Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben, wobei die teilweise Klageabweisung daraus resultiert, dass die Kläger zusätzlich zu den auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung gerichteten Anträgen auch beantragt hatten, die Berichterstattung als solche zu unterlassen. Diese Anträge hat die Kammer mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen, weil das damit verfolgte Ziel mit den anderen beiden (erfolgreichen) Anträgen übereinstimme.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger zu 1) stehe ein Unterlassungsanspruch nach dem Antrag zu I) zu, da mangels Rechtskraft der gegen ihn erfolgten Verurteilung die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung erfüllt sein müssten, die auch für eine den Betroffenen identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren gelte. Da dem Kläger zu 1) keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei die Berichterstattung rechtswidrig. Die Möglichkeit, im Strafverfahren zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, reiche dann nicht aus, wenn sich - wie vorliegend - der Betroffene am ersten Prozesstag, der Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung sei, nicht zur Sache habe einlassen können. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche W...