Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 41 F 174/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. sowie unter Abweisung der Widerklage das am 4.4.2002 verkündete Urteil des AG – FamG – Bonn – 41 F 174/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Prozessvergleichs vom 5.7.2000 – 41 F 199/00 – des FamG Bonn verurteilt,
1. an die Klägerin vom 1.6.2001 bis zum 31.12.2001 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 845,68 Euro und zwar hiervon 627,87 Euro als Elementarunterhalt und 217,81 Euro als Altersvorsorgeunterhalt und
2. ab dem 1.1.2002 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 728,08 Euro und zwar hiervon 540,44 Euro als Elementarunterhalt und 187,64 Euro als Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 4.4.2002 verkündete Urteil des AG – FamG – Bonn – 41 F 174/01 – wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.
Die Parteien streiten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin.
Dabei ergänzt der Beklagte seinen Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für die Jahre 2001 und 2002.
Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Klägerin ab September 2002 ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie seit Herbst 2000 mit ihrem Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe.
Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt er, den Prozessvergleich vom 5.7.2000 – Az: 41 F 199/00 – des FamG Bonn dahingehend abzuändern, dass er ab September 2002 nicht mehr verpflichtet ist, an die Klägerin Unterhaltszahlungen zu erbringen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung und die Widerklage des Beklagten zurückzuweisen,
2. Im Wege der Anschlussberufung das Urteil des FamG Bonn vom 4.4.2002 – 41 F 174/01 – wie folgt abzuändern:
b) Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 5.7.2002 des AG Bonn – 41 F 199/00 – an die Klägerin ab 1.6.2001 bis zum 31.12.2001 einen monatlichen Elementarunterhalt von 733,75 Euro und einen Altersvorsorgeunterhalt von 262,99 Euro abzgl. titulierter und gezahlter monatlicher 511,29 Euro zu zahlen;
c) der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 5.7.2000 des AG Bonn – 41 F 199/00 –, an die Klägerin ab dem 1.1.2002 einen monatlichen Elementarunterhalt von 714,94 Euro und einen Altersvorsorgeunterhalt von 257,72 Euro abzgl. titulierter und bisher gezahlter 511,29 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hält ihren Unterhaltsanspruch nicht für verwirkt. Im Übrigen errechnet sie sich aus den von ihr vorgetragenen Einkommensverhältnissen des Beklagten dem beantragten Trennungsunterhalt. Krankheitsbedingt sei sie – wie sie behauptet – nicht in der Lage eine Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Übrigen verweist der Senat auf den wechselseitigen, schriftsätzlich vorbereiteten und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Sachverhalt der Parteien.
II. Die zulässige – insb. frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Dagegen ist die zulässige Anschlussberufung der Klägerin unbegründet.
Der Klägerin steht gem. § 1361 BGB für die Zeit von Juni 2001 bis einschließlich Dezember 2001 ein monatlicher Gesamtunterhaltsanspruch i.H.v. 1.654 DM (= 845,68 Euro) zu. In Höhe von 295,06 DM (= 150,86 Euro) ist der für diesen Zeitraum geltend gemachte monatliche Gesamtunterhaltsanspruch von 1.949,06 DM (= 996,74 Euro) unbegründet. Für den Zeitraum ab Januar 2002 steht der Klägerin ein monatlicher Gesamtunterhaltsanspruch i. H. v. 728,08 Euro (= 1.424 DM) zu. In Höhe von 244,58 Euro (= 478,35 DM) monatlich erweist sich damit der geltend gemachte Gesamtunterhaltsanspruch als unbegründet.
Die Klägerin hat ihre Unterhaltsansprüche nicht gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Zwar lebt die Klägerin seit nunmehr mehr als 2 1/2 Jahren in einer engen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen L. zusammen. Trotz dieses langen Zeitraumes kann nach Auffassung des Senates ausnahmsweise jedoch noch nicht von einer derart verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Zeugen L. und der Klägerin ausgegangen werden, dass es für den Beklagten unzumutbar wäre, ab September 2002 weiterhin Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Ein nach der Trennung begründetes Verhältnis i.S.e. festen sozialen Verbindung kann eine Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB rechtfertigen, wenn das Verhältnis als ein „ehegleiches” anzusehen ist. Die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung ist dann aus objektiven Grün...