Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 02.03.2006; Aktenzeichen 2 O 622/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.03.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 622/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.728,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 16.11.2004 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 87 % und der Beklagte zu 13 % tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

  • 5.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, deren sich die Klägerin gegen den Beklagten wegen angeblich fehlerhafter steuerlicher Beratung berühmt. Berufung und Klage sind nur zu einem geringen Teil begründet, da es der Klägerin überwiegend nicht gelungen ist, den geltend gemachten Schaden darzulegen.

Die Klägerin betreibt eine Fluggesellschaft. Für ihre Flüge setzt sie Chartermaschinen ein, mit denen sie u.a. auch inländische Krankentransporte durchführt. Der beklagte Steuerberater betreut die Klägerin seit 1986. Sein Auftrag umfasst die Erstellung der Jahresabschlüsse und die Fertigung der Jahressteuererklärungen. Die Finanzbuchhaltung und die Umsatzsteuervoranmeldungen werden von der Klägerin selbst gefertigt. Bis 1996 wurde die Buchhaltung der Klägerin vom Büro des Beklagten erstellt; seit 1997 erstellt die Klägerin die Buchhaltung selbst. Die Parteien streiten um die Pflicht des Beklagten, die Klägerin auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus inländischen Krankentransporten hinzuweisen. Betroffen sind die Umsätze aus den Jahren 1997 bis 2000, die mit Steuerbescheiden vom 01.10.2003 - objektiv zu Recht - mit Umsatzsteuer belegt wurden, nachdem das Finanzamt in den Jahren zuvor die Umsatzsteuerpflichtigkeit dieser Umsätze verkannt hatte.

Das Finanzamt L.-Q. führte vom 06.08.1996 bis 04.02.1997 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1992 bis 1994 durch. An der Schlussbesprechung am 04.02.1997 nahm der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin teil. Im Betriebsprüfungsbericht vom 06.03.1997 hieß es u.a.: "Bezüglich der Frage, ob es sich bei den erklärten Ambulanzflüge um umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistungen, steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 UStG oder steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 17b UStG handelt, verbleiben die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 hinsichtlich der betreffenden Umsätze sowie der Vorsteuern bis zur endgültigen Klärung vorläufig gem. § 165 AO" (Bl. 39 GA). Ab dem 27.01.1997 fand bezüglich des Zeitraums 1-11/1996 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, in deren Prüfungsbericht vom 12.02.1997 u.a. festgestellt wurde: "Die Steuerpflichtige (...) erbringt neben Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr auch Ambulanzflugleistungen. Die Beförderung von kranken und verletzten Personen ist nach § 4 Nr. 17b UStG steuerfrei". Das Finanzamt kürzte daraufhin den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteueranspruch um den Anteil des Gesamtumsatzes, der auf Ambulanzflüge entfiel, weil gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG Steuern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, soweit sie im Zusammenhang mit den steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 17b UStG stehen; als solche qualifizierte das Finanzamt die Umsätze der Klägerin aus den Ambulanzflügen.

Mit Schreiben vom 14.02.1997 an das Finanzamt L.-Q. widersprach der Beklagte im Auftrag der Klägerin dieser Rechtsansicht. Er führte aus, dass sich bei den Ambulanzflügen nicht um Umsätze handelte, die nach § 4 Nr. 17b UStG zu beurteilen seien, weil die Flugzeuge der Klägerin für die Beförderung der Kranken nicht "besonders eingerichtet" seien im Sinne dieser Norm. Vielmehr lägen Personenbeförderungen vor, die gemäß § 4 Nrn. 1 bis 7 UStG nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen seien. Das Finanzamt L.-Q. schloss sich mit Bescheid vom 12.09.1997 der Ansicht des Beklagten an, stellte fest, dass die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt habe und gewährte den zunächst versagten Vorsteuerabzug. Mit weiterem Bescheid vom 16.09.1997 bescheinigte es der Klägerin als Luftverkehrsunternehmen überwiegend internationalen Luftverkehr zu betreiben und keine nach § 4 Nr. 17b UStG steuerfreien Beförderungsleistungen zu erbringen.

Vom 05.08.2002 bis 07.05.2003 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung L. bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1997 bis 2000 durch. Im Betriebsprüfungsbericht vom 19.05.2003 stellte es unter der Übe...

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