Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt eines Beschlusses als Vollstreckungstitel - Rubrum und Tenor; Verwendung eines Textsystems

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in der Entscheidungsformel eines Vollstreckungstitels die Partei, die von der Entscheidung betroffen ist, - wie üblich - nur mit ihrer Parteirolle bezeichnet, so dass sich der Inhalt der gerichtlichen Anordnung erst aus dem Zusammenwirken von Rubrum und Tenor ergibt, so muss sich die für die in der Entscheidungsformel gewählte Bezeichnung der Partei auch im Rubrum wiederfinden; andernfalls ist die Anordnung der Entscheidungsformel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.

2. Genügen die Textvorschläge eines dem Richter von der Justizverwaltung für seine Arbeit zur Verfügung gestellten Textsystems nicht den gesetzlichen Anforderungen (hier: an die inhaltliche Bestimmtheit einer richterlichen Entscheidung), so muss der Richter bei der Abfassung seiner Entscheidung den im Programm vorgehaltenen Text entsprechend den Anforderungen des Gesetzes abändern oder auf die Verwendung des Programms verzichten.

 

Normenkette

ZPO §§ 567, 750, 888 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 21.01.2008; Aktenzeichen 21 O 248/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 1.2.2008 wird der unter den Daten vom "15.1.2007" und "8.1.2008" ergangene, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 21.1.2008 zugestellte Beschluss des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des LG Köln - 21 O 248/04 - im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als das LG in jenem Beschluss "gegen die Schuldnerpartei" ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 5.12.2007 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes an das LG zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

 

Gründe

1. Durch Teilurteil des LG Köln vom 29.11.2004 ist der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Durch Beschl. v. 27.7.2006 - 2 W 59/06 - hat der Senat einen Zwangsgeldbeschluss des LG vom 14.3.2006 teilweise aufgehoben und gegen den Beklagten zur Erzwingung seiner titulierten Auskunftsverpflichtung ein Zwangsgeld festgesetzt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.12.2007 hat die Klägerin beim LG die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes beantragt. Aufgrund dieses Antrages hat der Einzelrichter des LG am 8.1.2008 einen Beschluss gefasst, in dessen Rubrum als Tag der Beschlussfassung der "15.1.2007" genannt ist. Die Parteien werden in diesem Rubrum unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift mit den Parteirollen der "Klägerin" und des "Beklagten" bezeichnet. In der Entscheidungsformel der von dem Richter des LG unterschriebenen Urschrift des Beschlusses heißt es u.a., aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilurteil vom 29.11.2004 werde gem. § 888 ZPO angeordnet:

"Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich einrücken wie Bl. 43 [...] der Hauptakte wird gegen die Schuldnerpartei ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 7 500 EUR festgesetzt ..."

Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten am 21.1.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden und der in dem entsprechenden von der Geschäftsstelle des LG vorbereiteten Empfangsbekenntnis mit der Abkürzung "bAb. B. 15.1.2007" bezeichnet ist, wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde vom 1.2.2008, der das LG gemäß Beschluss vom 15.2.2008 nicht abgeholfen hat.

2. Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthafte, in rechter

Frist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, über die nach § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat, führt im Umfang der Anfechtung und damit in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung an das LG. Das Verfahren der ersten Instanz und die angefochtene Entscheidung leiden an schwerwiegenden Mängeln. Von der Aufhebung nicht erfasst wird die mit der Beschwerde des Beklagten nicht angegriffene, ihm günstige Ablehnung eines Antrages der Klägerin auf Anordnung von Zwangshaft.

Zu beanstanden ist bereits, dass der angefochtene Beschluss des LG widersprüchliche Angaben zum Tag der Beschlussfassung enthält. Während sich in der von dem Richter unterzeichneten Urschrift des Beschlusses ebenso wie in den von der Geschäftsstelle des LG erstellten Ausfertigungen über der Unterschrift des Richters (in der Urschrift) bzw. deren Wiedergabe (in den Ausfertigungen) die Angabe "Köln, 8.1.2008" findet, heißt es im Rubrum jener Entscheidung, sowohl in der Urschrift wie in den Ausfertigungen hiervon abweichend, das LG habe "am 15.1.2007 ... beschlossen". In einem Beschluss, der - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist der Tag der Beschlussfassung anzugeben. Dies kann, entsprechend d...

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