Leitsatz (amtlich)
1. Die Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt von Amts wegen.
2. Zur Frage, ob dem Gerichtsvollzieher ein Wegegeld zusteht, wenn er die Zustellung der Eintragungsanordnung persönlich vornimmt.
3. Zu den Anforderungen an die vom Gerichtsvollzieher zu treffende Ermessensentscheidung, wenn der Gläubiger beantragt, Zustellungen - soweit gesetzlich zulässig - nicht persönlich vorzunehmen.
Normenkette
ZPO § 802a Abs. 1, § 882c Abs. 2; GVGA § 15 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 58; KVGv Nr. 711
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 10.06.2015; Aktenzeichen 4 T 175/15) |
AG Königswinter (Aktenzeichen 6 M 8/15) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem LG Bonn und unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 - DR II 678/14 - dahingehend abgeändert, dass an Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv anstatt 5,60 EUR lediglich 3,60 EUR in Ansatz zu bringen sind.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid. Sie beauftragte den Gerichtsvollzieher Q, den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft, § 802c ZPO, aufzufordern. In dem Auftragsschreiben der Gläubigerin vom 9.11.2014 heißt es u.a. wie folgt: "Zustellungen sollen - soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt - aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen (§ 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KVGvKostG)." Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit der Post zu. Da dieser zum Termin nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Verfügung stellte er dem Schuldner persönlich zu. In seine Kostenrechnung gegenüber der Gläubigerin hat er folgende Positionen eingestellt:
Persönliche Zustellung KV 100 |
10,00 EUR |
Postzustellung KV 101 |
3,00 EUR |
Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 |
15,00 EUR |
Wegegeld KV 711 0 - 10 km |
3,25 EUR |
Entgelt Zustellung KV 701 |
3,45 EUR |
Auslagenpauschale KV 716 |
5,60 EUR |
Summe |
40,30 EUR |
Hiergegen wandte sich die Gläubigerin wegen der Gebühr für die persönliche Zustellung (10,00 EUR) und das Wegegeld (3,25 EUR). Auch die Bezirksrevisorin legte Erinnerung ein, ebenfalls wegen der erstgenannten Kostenposition und darüber hinaus wegen der Auslagenpauschale (5,60 EUR).
Das AG Königswinter hat mit Beschluss vom 20.3.2015 - 6 M 8/15 - die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 13,25 EUR (10,00 EUR + 3,25 EUR) aufgehoben. Zur Begründung hat es angeführt, vom Sinn und Zweck her stehe die Eintragungsanordnung im öffentlichen Interesse. Sie erfolge bei Vorlage der Voraussetzungen des § 882c ZPO auf Anordnung des Gerichtsvollziehers und nicht auf Antrag des Gläubigers. Deshalb könne dieser für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühren und Auslagen verlangen.
Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin die vom AG zugelassene Beschwerde eingelegt. Mit dieser wendet sie sich ausschließlich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung kein Wegegeld nach Nr. 711 KVGv (3,25 EUR) erhalten soll. Zur Begründung führt sie aus, dem Gerichtsvollzieher stehe dieses Wegegeld zu, weil er anlässlich der persönlichen Zustellung tatsächlich einen Weg zurückgelegt habe, worauf es zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes einzig ankomme, nicht aber darauf, ob dem ein Auftrag des Gläubigers zugrunde liege oder aber der Gerichtsvollzieher von Amts wegen tätig werde.
Das AG Königswinter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Bonn vorgelegt. Dieses hat die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, auf die Kammer in der vom GVG vorgesehenen Besetzung übertragen. Mit Beschluss vom 10.6.2015 hat sie die Beschwerde der Bezirksrevisorin zurückgewiesen. In seiner Entscheidung ist das LG Bonn der Rechtsansicht des AG Königswinter beigetreten.
Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer vom LG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen weiteren Beschwerde. Dieses hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat das LG dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld nach Nr. 711 KVGv nicht zuerkannt. Die Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv ist von 5,60 EUR auf 3,60 EUR zu reduzieren.
1. Gemäß § 13 Abs. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger auf Grund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Als Veranlasser haftet er grundsätzlich für alle notwendigen Kosten und Auslagen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vollstreckung durch das Tätigw...