Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 19.09.2014; Aktenzeichen 3 O 108/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Mainz vom 19.9.2014, Az. 3 O 108/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4.221,70 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 07.1.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte des Klägers aus der nominalen Beteiligung in Höhe von 7.000,00 EUR an der B. KG an den Kläger 7.658,70 EUR zuzüglich Zinsen hieraus seit 08.11.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz - für den Fall einer Verurteilung des Beklagten zu 1) mit diesem als Gesamtschuldner - zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme des Abtretungsangebots der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der B. KG in Höhe von 7.000,00 EUR in Verzug befindet.
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den bei der E. Partnerschaftsgesellschaft entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 837,76 EUR - für den Fall einer Verurteilung des Beklagten zu 1) mit diesem als Gesamtschuldner - freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2) zu 4/5 und der Kläger zu 1/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Verfahren erster Instanz haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 2) zu 4/5 zu tragen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil erster Instanz vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren verfahrensgegenständlich - die Beklagte zu 2) als Mittelverwendungskontrolleurin auf Schadensersatz unter anderem wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch.
Die Beklagte zu 2) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie ging unter der Firma W. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Wege eines Formwechsels aus der vormaligen W. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hervor. Seit dem 07.4.2014 firmiert sie wie aus dem Rubrum ersichtlich.
In ihrer früheren Rechtsform war die Beklagte zu 2) als Mittelverwendungskontrolleurin unter anderem für die Fondsgesellschaften der von dem Beklagten zu 1) initiierten T. I KG (im Folgenden: Dubai I), T. II KG (im Folgenden: Dubai II) und T. III KG (im Folgenden: Dubai III) tätig. Dabei handelte sich um geschlossene Immobilienfonds, die Gewinne durch einmaligen An- und Verkauf von Immobilieneinheiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielen sollten. Die Anleger konnten sich an den Fondsgesellschaften durch Übernahme von Kommanditanteilen entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin, die M. mbH (im Folgenden: M.), beteiligen.
Die Fondsgesellschaften schlossen mit der Beklagten zu 2) jeweils im Wesentlichen übereinstimmende Mittelverwendungskontrollverträge (MVKV), in denen es ausdrücklich - wie im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Mittelverwendungskontrollvertrag zu dem Fonds Dubai III - oder sinngemäß unter anderem hieß:
"Vorbemerkung
Nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes sowie der betreffenden Vertrags- und sonstigen Zeichnungsunterlagen wird Investoren angeboten, gegen Zahlung der jeweils von ihnen übernommenen Einlage sowie eines Agio in Höhe von 5 % auf die übernommene Einlage (nachfolgend zusammen als "Gesellschaftereinlagen" bezeichnet) der Fondsgesellschaft mittelbar über die M. mbH als Treuhandkommanditistin oder als unmittelbar im Handelsregister einzutragender Kommanditist beizutreten. Zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen wird folgendes vereinbart:
§ 1 Mittelverwendungskontrollkonto
Die Fondsgesellschaft hat ein Mittelverwendungskontrollkonto bei der M. Bank KGaA, BLZ [...], Konto-Nummer [...] eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen einzuzahlen sind. Über das Mittelverwendungskontrollkonto dürfen im Innenverhältnis ausschließlich die Fondsgesellschaft und der Wirtschaftsprüfer gemeinsam nach Maßgabe dieses Vertrages verfügen.
§ 2 Durchführung der Mittelverwendung
1. Zur Durchführung des Investitionsvorhabens wird die Fondsgesellschaft die erforderlichen Mittel schriftlich beim Wirtschaftsprüfer anfordern.
2. Bei Anforderung der Mittel werden dem Wirtschaftsprüfer der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise in deutscher und englischer Sprache, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrages und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind.
Verauslagen die Fondsgesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete s...