Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens nach materiellem Recht
Normenkette
BGB § 635 a.F.
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 3 O 178/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 14.2.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.524,54 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 16.9.1999 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger haben durch notariellen Kaufvertrag vom 31.10.1995 das Anwesen M. 30 in D. erworben. Als sie kurze Zeit nach ihrem Einzug Feuchtigkeit im Kellerbereich des Anwesens feststellten, beantragten sie die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens vor dem AG Bad Kreuznach (2 H 13/97). Das selbstständige Beweisverfahren führten sie gegen die Beklagte unter der falschen Bezeichnung Firma L. Sch. GmbH als Antragsgegnerin zu 1), gegen eine Firma G.R als Antragsgegnerin zu 2) und gegen die Verkäuferin des Grundstücks als Antragsgegnerin zu 3).
Im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens hat der Sachverständige B. in einem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass die Feuchtigkeit zum einen darin begründet gewesen sei, dass die Beklagte die Außenwand nicht ordnungsgemäß abgedichtet gehabt habe, und zum anderen die vorgesehene Drainage von dem Antragsgegner zu 2) nicht ordnungsgemäß verlegt gewesen sei. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit hat der Sachverständige ausgeführt, dass diese zwischen den Antragsgegnern zu 1) und zu 2) im Verhältnis 70 zu 30 gequotelt werden könne. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Außenisolierung der Wand unerlässlich sei, während die Drainage keine zwingend notwendige Maßnahme darstelle.
Da der Sachverständige im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Drittfirmen herangezogen hat, beliefen sich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auf 20.630,70 DM. Hierauf hat die Beklagte 3.946,48 DM gezahlt. Den Restbetrag machen die Kläger mit der Klage geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, die Kosten seien nach der Baumbach'schen Formel auf die Parteien des Beweissicherungsverfahrens zu verteilen. Das führe dazu, dass die Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagten i.H.v. 23 1/3 % der Gesamtkosten hätten. Nach Verrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger verblieben 3.946,48 DM. Diesen Betrag habe die Beklagte vorgerichtlich gezahlt. Ob die geforderte Besprechungsgebühr angefallen sei, könne bei diesem Ergebnis dahinstehen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren Erstattungsanspruch weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist bis auf einen geringen, auf einem Rechenfehler der Kläger beruhenden Betrag sowie auf die geforderten Auslagen von 5 DM begründet.
Die auf einen materiell-rechtlichen Anspruch gestützte Klage ist zulässig. Auf ein Kostenfestsetzungsverfahren können die Kläger nicht statt dessen verwiesen werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren betrifft alleine die Erstattungsfähigkeit als Folge der gerichtlichen Kostenentscheidung (BGH v. 24.4.1990 – VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168 [170] = MDR 1990, 1099). Eine Kostenentscheidung ist in dem selbstständigen Beweisverfahren jedoch nicht ergangen, so dass ein Kostenfestsetzungsverfahren schon deshalb nicht in Betracht kommt. Unabhängig davon bildet die Erstattungspflicht auf sachlich rechtlicher Grundlage einen andersartigen, die Verteilung von Kostenlasten in der außerprozessualen Rechtsbeziehung der Parteien zueinander betreffenden und von anderen Voraussetzungen abhängigen sowie gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen mit sich bringenden Streitgegenstand (BGH v. 24.4.1990 – VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168 [170 f.] = MDR 1990, 1099).
Die Klage ist ebenfalls bis auf einen geringen Betrag begründet.
Den Klägern steht aus § 635 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der in dem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu.
Die Kläger sind Inhaber des Anspruchs und damit aktivlegitimiert. Der notarielle Kaufvertrag vom 31.10.1995 zwischen den Klägern und der Voreigentümerin K. enthält die Klausel, wonach an den Verkäufer Gewährleistungsansprüche abgetreten werden, soweit solche dem Verkäufer noch aus dem Bau des auf dem verkauften Grundstück aufstehenden Hauses gegen am Bau beteiligte Architekten, Handwerker und sonstige Unternehmen zustehen (Bl. 16 GA). Die Klausel ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Sie enthält auch die Abtretung der in Rede stehenden Gewährleistungsansprüche. Das pauschale Bestreiten einer Abtretung durch die Beklagte in der Berufung (Bl. 104 GA) geht deshalb ins Leere.
Die Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB für ei...