Verfahrensgang
AG Mainz (Entscheidung vom 21.07.2004; Aktenzeichen 33 F 102/02) |
Gründe
Die nicht miteinander verheirateten Parteien streiten um das Sorgerecht für ihre am ... November 1992 geborene Tochter L.... Nach der Geburt ihrer Tochter haben die Parteien gemeinsam mit dem Kind in B... gelebt. Mutter und Kind sind im September 1994 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und im Frühjahr 2000 von B... nach M... umgezogen. Zwischen den Parteien ist es immer wieder zu Auseinandersetzungen über Umfang und Ablauf der Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter gekommen. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge für seine Tochter zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat dem ausdrücklich widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2003, Az.: 11 UF 228/03.
Nach dieser Entscheidung hat das Amtsgericht weitere Ermittlungen angestellt und nachdem der Antragsteller seinerseits die Sorgeerklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hatte (Urkunde vom 8. April 2004, Bezirksamt ... von B..., Az.: Jug 48432-17/1091), durch die angefochtene Entscheidung die elterliche Sorge auf den Antragsteller übertragen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie deren Aufhebung und damit die Alleinsorge für L... anstrebt.
Die gemäß § 621 e ZPO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache selbst teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, d.h. im Ergebnis zur gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für L... auf den Antragsteller.
Die bereits im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2003 angesprochene Neuregelung des Sorgeerklärungsrechts für Eltern, die sich - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben und somit keine Gelegenheit hatten, Sorgeerklärungen abzugeben, hat der Gesetzgeber durch die Erweiterung des Art. 224 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2 Abs. 3-5) geschaffen. Danach hat das Familiengericht die Sorgeerklärung eines Elternteils zu ersetzen, sofern nicht miteinander verheiratete Eltern über längere Zeit hinweg in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen, sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben und die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.
Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass die Sorgeerklärung der Antragsgegnerin (der Antragsteller hat seinen bereits abgegeben, s.o.) zu ersetzen und damit die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu begründen ist.
Die Parteien haben nach der Geburt L...s im Jahre 1992 fast noch 2 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt in B... gelebt und gemeinsam die elterliche Verantwortung für das Kind getragen. 1994 haben die Parteien sich getrennt, ohne dass die Kontakte L...s zum Antragsteller abgerissen wären. Dies gilt auch für die Zeit ab dem Umzug der Antragsgegnerin mit L... nach M... (Frühjahr 2000), ab dem sich das Umgangsrecht des Antragstellers mit L... etwas schwieriger gestaltete.
Auch die weitere Voraussetzung für die Ersetzung der Sorgeerklärung ist gegeben, denn die gemeinsame Sorge dient dem Wohle L...s am besten. Dieser Auffassung des Senats steht nicht etwa entgegen, dass die Antragsgegnerin sich nicht freiwillig für eine gemeinsame elterliche Sorge entschieden hat, denn einen solchen Konflikt setzt Art. 224, § 2, Abs. 3-5 EGBGB ja gerade voraus.
Beide Parteien sind vielmehr bemüht, sich ernsthaft und auch mit Nachdruck für das psychische und physische Wohl des Kindes einzusetzen und dieses zu bewahren, was entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insbesondere auch für die gesundheitliche Fürsorge des Antragstellers für L... gilt. Die de facto schon rund 2 Jahre bestehende "gemeinsame Sorge" trägt gemäß den übereinstimmenden Berichten der beteiligten Jugendämter sowie des Verfahrenspflegers bereits insofern Früchte, als seit dem Wechsel L...s von M... nach B... bei dieser eine außerordentlich positive Entwicklung zu verzeichnen ist. Hierzu trägt nach Auffassung des Senats wesentlich auch der Antragsteller bei, der zu der Antragsgegnerin, die nach Auffassung des Senats doch zu sehr auf L... allein fixiert ist, diese zu sehr einengt und im Übrigen zu einer bemerkenswerten Selbstbespiegelung des Mutter/Kind-Verhältnisses neigt, insoweit ein gesundes Gegengewicht bildet. Davon konnte sich der Senat nicht zuletzt durch die persönliche Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überzeugen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht allerdings war bereits jetzt auf den Antragsteller zu übertragen, um für alle Beteiligten Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen, insbesondere um, was nach dem bisherigen Verlauf des seit Anfang 2002 anhängigen Verfahrens nicht fernliegt, weitere Auseinandersetzungen der Parteien um das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu vermeiden.
A...