Leitsatz (amtlich)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht i.S.v. § 7e Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg vorliegen, kommt es auf den Zeitpunkt der Herstellung der Leitung und des Anschlusses des begünstigten Grundstücks an.
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 23.01.2009; Aktenzeichen 2 O 206/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Mosbach vom 23.1.2009 - 2 O 206/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück Nr. 37, 38, 46 und 50 in N., die Beklagten sind Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 35. Die genaue Lage des Grundstücks der Beklagten ergibt sich aus der Anlage K 1. Die Beklagten entwässern das Dach- und Oberflächenwasser ihrer auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch eine Rohrleitung, die über die Grundstücke des Klägers (Flurstück Nr. 38 und Nr. 46) und anschließend über drei weitere Grundstücke führt. Diese Leitung wurde in den 40er Jahren gebaut und in den 60er Jahren im Bereich des Grundstücks 3724 an das öffentliche Kanalnetz in der B. Straße angeschlossen. Im Jahr 1947 erklärte sich der Großvater des Klägers ggü. den Rechtsvorgängern der Beklagten mündlich mit dem Bau der Leitung und der Entwässerung des auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Gewölbekellers einverstanden. Zu dieser Zeit gab es keinen öffentlichen Abwasserkanal in der Hauptstraße, an der das Grundstück der Beklagten liegt. Erst in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde dieser gebaut. In den 90er Jahren errichteten die Beklagten über dem Gewölbekeller ein neues Gebäude. Die Dachentwässerung dieses Gebäudes sowie die Dachentwässerung einiger landwirtschaftlichen Nebengebäude und die Ableitung des Oberflächenwassers erfolgt seither ebenfalls durch die über das Grundstück des Klägers geführte Leitung. Soweit Straßenarbeiten zu einer Unterbrechung des Anschlusses des Kanals im Bereich des Grundstücks 3724 geführt hatten wurde dies im Juni 2008 im Auftrag der Gemeinde behoben.
Auf dem Flurstück Nr. 46 des Klägers liegt das Abwasserrohr dicht unter der Oberfläche. An einer Stelle im Grenzbereich zwischen Flurstück 46 und Flurstück 3729 (eingezeichnet in Anlage K 1) läuft Wasser aus. Der Kläger genehmigt eine Instandsetzung durch die Beklagten nicht, sondern begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung der Ableitung des auf dem Grundstück der Beklagten anfallenden Wassers über sein Grundstück.
Der Kläger trägt vor, die Voraussetzungen für ein Notleitungsrecht lägen nicht vor. Zum einen sei die Genehmigung beschränkt gewesen auf die Entwässerung des Gewölbekellers, in dem heute kein Wasser mehr anfalle, zum anderen seien die Beklagten seit Verlegung der öffentlichen Kanalisation in der Hauptstraße in der Lage, mit geringem Aufwand, z.B. durch eine Pumpe, das anfallende Dach- und Oberflächenwasser über ihr eigenes Grundstück zu entwässern. Im Übrigen komme eine Duldungspflicht nicht in Betracht, da sein Grundstück auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Leitungen im Ortsbereich gelegen und bebaubar gewesen sei. Auf Abstandsflächen sei damals nicht geachtet worden. Im Übrigen könne er ohne Einhaltung von Abstandsflächen auf den Grundstücken Flurstück Nr. 38 und 46 bauen, da er auch Eigentümer des Flurstücks Nr. 50 sei. Den Beklagten stünde entgegen ihrer Behauptung keine Überbaurente zu. Zwar bestehe jedenfalls im Hinblick auf die Dachrinnen ein Überbau. Dieser sei mit 12 cm jedoch unerheblich und führe zu keiner Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten. Im Übrigen handele es sich bei dem behaupteten Überbau des 1774 errichteten Wohngebäudes um einen Abmarkungsfehler bei der Trennung der benachbarten Grundstücke Flurstück Nr. 37 und 35. Der Kläger hat in erster Instanz die Duldung bestimmter Handlungen zum Zwecke der Sanierung seiner Dachrinnen sowie Unterlassung der Ableitung des auf dem Grundstück der Beklagten anfallenden Wassers über sein Grundstück beantragt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass den Beklagten aus dem Überbau des Werkstattgebäudes und des Wohnhauses gegen den Kläger keine Rechte zustehen.
Die Beklagten haben die Duldungsansprüche anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Die Beklagten tragen vor, ein Unterlassungsanspruch des Klägers bestehe im Hinblick auf das ihnen zustehende Notleitungsrecht nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Grundstücke im Bereich des Leitungsverlaufs aufgrund der einschlägigen Abstandsflächenregelung nicht bebaubar. Die Untersuchung eines Rohrreinigungsunternehmens habe am 23.11.2007 ergeben, dass die Leitung nach dem Durchspülen frei sei. Ein erneutes Durchspülen am 8.4.2008 habe eine Verstopfung beseitigt. Die Leitung weise in einem Teilbereich durch Absacken der Betonrohre einen gewissen Versatz auf. Soweit der Kläger behaupte, im Bereich seines Gr...