Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 14.12.2006; Aktenzeichen 18 O 377/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Dezember 2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Versicherungsmakler aus H, legt dem Beklagten, der früher als Rechtsanwalt in C tätig war, fehlerhafte Sachbearbeitung zur Last.

Am 15.04.2002 schloss der Kläger mit seinem damaligen Geschäftspartner L einen Kauf- und Darlehensvertrag über einen personalisierten Datenbestand von aktuellen Kundenadressen zum Gesamtpreis von 200.000,00 EUR. Gemäß § 5 des Übereinkommens wurde der Kaufpreis dem Käufer als Darlehen gewährt. L, der die Adressen zum Aufbau einer Lottotippgemeinschaft nutzen wollte, sollte das Darlehen in monatlichen Raten von jeweils 5.000,00 EUR ab 01.10.2002 zurückzahlen. Soweit der Käufer mit seinen Ratenzahlungen über mehr als zwei Monate hinaus in Verzug gerät, so sollte der Verkäufer berechtigt sein, den Darlehensvertrag fristlos zu kündigen (Bl. 8-11 GA).

Mit einem weiteren Vertrag vom 15.04.2002 übernahm S, der Bruder von L, eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 200.000,00 EUR für sämtliche Ansprüche, die dem Kläger aus dem Darlehen zustehen (Bl. 4-7 GA).

L kam den vereinbarten Ratenzahlungen zu keiner Zeit nach und setzte sich nach Thailand ab. Der Kläger wandte sich daraufhin an den Beklagten. Dieser sprach mit Schreiben vom 28.10.2002 die fristlose Kündigung des Darlehens gegenüber Laus. Im Übrigen forderte er mit Schreiben vom 30.10.2002 den Bürgen S zur Rückzahlung des Darlehensbetrages auf. Dieser war zwar nicht zur Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses bereit. Jedoch bot er in einem Telefonat mit dem Beklagten an, monatliche Ratenzahlungen von 1.500,00 EUR ab 01.04.2003 zu leisten. Der Beklagte riet dem Kläger, diesen Vorschlag zu akzeptieren und erst dann Klage zu erheben, falls der Bürge mit einer Leistung in Verzug gerate. Mit Schreiben vom 06.01.2003 bestätigte der Beklagte die Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber S (Bl. 21 GA). Der Kläger erhielt eine Abschrift dieses Schreibens (Bl. 20 GA). Zudem beglich er einige Tage später die beigefügte Gebührenrechnung des Beklagten.

In der Folgezeit leistete S monatliche Ratenzahlungen von je 1.500,00 EUR unmittelbar an den Kläger. Am 20.02.2004 suchte der Kläger den Beklagten erneut auf. Er monierte, dass die Zahlung des Bürgen für den Monat Februar 2004 nicht eingegangen sei. Der Beklagte nahm daraufhin Kontakt mit S auf. Am 23.02.2004 teilte er dem Kläger mit, dass es zu einer Fehlbuchung der Bank gekommen sei und S den Zahlbetrag bereits angewiesen habe.

Danach erbrachte der Bürge auch weiterhin die monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR bis einschließlich Dezember 2005. Insgesamt leistete er 49.500,00 EUR an den Kläger. Ab Januar 2006 blieben dann weitere Zahlungen aus. Nunmehr berief sich S darauf, dass die Hauptforderung des Klägers gegenüber L verjährt sei.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte auf die Rechte aus seiner Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet und war am 29.03.2004 als Mitglied bei der Rechtsanwaltskammer Hamm ausgeschieden.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 150.500,00 EUR geltend. Am 14.02.2006 monierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass dieser sich entgegen einer telefonischen Zusage bislang nicht wieder gemeldet und mitgeteilt habe, wie er sich in der Regressangelegenheit verhalten wolle. Ebenfalls am 14.02.2006 forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine weitere Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 21.02.2006 teilte sie schließlich mit, dass der Beklagte für sie nicht erreichbar sei.

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von dem Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wobei er die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 10.000,00 EUR sowie die Freistellung von einer Honorarforderung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten über 1.206,69 EUR - jeweils nebst gesetzlicher Zinsen - geltend macht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte es versäumt habe, ihn auf die spezifischen Besonderheiten der Akzessorietät der Bürgschaft hinzuweisen. Obwohl S seinen Ratenzahlungen nachgekommen und die Verjährung der Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag insoweit gehemmt gewesen sei, habe der Ablauf der dreijährigen Frist gedroht. Die Hauptschuld aus dem Darlehensvertrag habe verjähren können, da es der Beklagte unterlassen habe, durch eine Klageerhebung oder eine Vereinbarung rechtzeitig hemmende Maßnahmen gegenüber L zu ergreifen. Deshalb sei die Hauptforderung zum 01.01.2006 verjährt, worauf sich wegen der Akzessorietät auch der Bürge S berufen dürfe.

Der Beklagte hat gemeint, dass es eine gegen Treu un...

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