Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags eines in einem Krisen- oder Kriegsgebiet eingesetzten Soldaten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Einsatz eines Soldaten in einem Krisen- oder Kriegsgebiet überwiegen die mit einem solchen Einsatz verbundenen Gefahren für Leib und Leben in einem solchen Maße, dass dem unterhaltspflichtigen Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich zu verbleiben hat und eine Anrechnung unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen erfolgen kann, die mangels anderweitiger Erkenntnisse – ähnlich wie Spesen und Auslösungen – in der Regel mit einem Drittel zu bemessen sind. Die für den „friedlichen Einsatz” entwickelten Grundsätze sind auf diesen Fall nicht übertragbar.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, §§ 1578, 1578b Abs. 1, § 1603

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Urteil vom 09.06.2009; Aktenzeichen 55 F 48/08)

 

Tenor

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 9.6.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Hagen abgeändert.

Der Kläger wird in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.8.2005 - Urk.-Nr. .../05 - verurteilt, an die Beklagte monatlichen Unterhalt

ab 01/2008 i.H.v. 778 EUR,

ab 01/2009 i.H.v. 734 EUR und

ab 11/1012 i.H.v. 200 EUR

zu zahlen.

Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(gem. § 540 ZPO)

I. Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels.

Die Parteien schlossen am 18.2.1994 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgegangen sind und die nach Trennung am 1.8.2005 und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 11.8.2006 seit dem 23.10.2007 rechtskräftig geschieden ist.

Am 19.8.2005 errichteten die Parteien eine notarielle Urkunde zur Regelung von Scheidungsfolgen, in der sich der Kläger u.a. verpflichtete, ab 12/2005 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.300 EUR zunächst als Trennungsunterhalt und danach als nachehelichen Unterhalt zu zahlen.

Der Kläger hat Abänderungsklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass der Kläger unter Abänderung der not. Urk. vom 19.8.2005 ab 01/2008 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet.

Das Familiengericht hat den Kläger - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, unter Abänderung der notariellen Urkunde für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 monatlichen Unterhalt i.H.v. 780 EUR und für die Zeit ab dem 1.1.2009 bis 31.12.2013 monatlichen Unterhalt i.H.v. 658 EUR an die Beklagte zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen.

Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei der notariellen Urkunde um eine privatschriftliche Einigung der Parteien handele, die zu beachten sei. Eine Befristung des Unterhalts sei nicht gewollt gewesen. Allein auf eine Änderung der Gesetze könne sich der Kläger nicht berufen. Tatsächliche Veränderungen seien nicht eingetreten. Sie sei, wie bei Abschluss der Vereinbarung, weiterhin arbeitslos. Die Annahme des Familiengerichts, dass der notariellen Vereinbarung die gemeinsame Vorstellung der Parteien zugrunde gelegen habe, sie werde in absehbarer Zeit bei entsprechend intensiven Bemühungen eine neue Arbeitsstelle erlangen können, treffe nicht zu. Richtig sei zwar, dass über eine eventuelle berufliche Tätigkeit gesprochen worden sei. Die Vorstellung der Parteien sei jedoch dahin gegangen, dass die notarielle Vereinbarung in jedem Falle Geltung behalten solle, bis sie eine solche Berufstätigkeit wieder erlangt habe. Die Vereinbarung habe sie absichern sollen. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts habe sie sich auch ausreichend um eine Erwerbstätigkeit beworben.

Die Beklagte hat zunächst abändernd die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Nach eingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt sie unter Rücknahme der Berufung im Übrigen, abändernd die Klage abzuweisen, soweit der nachehelicher Unterhalt ab Januar 2008 auf monatlich weniger als 900 EUR herabgesetzt worden sei.

Der Kläger beantragt abändernd, unter Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.8.2005 - Ur. Nr. .../05 - festzustellen, dass er der Beklagten ab 1.1.2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde.

Er greift die Feststellungen des Familiengerichts zu seinem Einkommen insoweit an, als der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) für seine Einsatzzeit in Afghanistan berücksichtigt worden sei. Weiterhin sei der monatliche Aufwand für eine Krankenanwartschaftsversicherung i.H.v. 36,03 EUR sowie ein berufsbedingter Aufwand in pauschaler Höhe von 5 % unberücksichtigt geblieben. Der Beklagten sei ein fiktives Einkommen von mindestens 1.500 EUR netto zuzurechnen....

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