Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 01.06.1989; Aktenzeichen 7 O 30/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Juni 1989 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 16.000,– DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, die zu leistende Sicherheit durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger errichtete in den Jahren 1981 bis 1983 in …, ein Betriebs-, Büro- und Wohngebäude sowie eine Garage. Die Rohbauarbeiten schrieb der Beklagte als Architekt des Klägers im Blankett vom 20.10.1981 aus. Unter Position 4.002 des Leistungsverzeichnisses sah der Beklagte Verblendmauerwerk aus glasierten Klinkern im Abstand bis zu 8 cm vor der Hintermauerung vor. Die Klinker beschaffte sich der Kläger, der Steine gleicher Art bereits bei seinem 15 Jahre alten Haus in … verwandt hatte, selbst. Die Verblender sind weiß glasiert und stammen aus … Der Kläger erwarb sie von einem deutschen Baustoffhändler. Unter Position 4.008 plante der Beklagte eine hinter dem Verblendmauerwerk anzubringende Wärmedämmung als Kerndämmung aus Isoverkerndämmplatten KD 1 in der Stärke von 40 mm. Bezüglich der ausgeschriebenen Kerndämmplatten – die später auch eingebaut wurden – liegt ein Zulassungsbescheid des … vom 30.5.1980 vor, auf den verwiesen wird, Bl. 41 ff d.A. Unter dem 31.3./8.4.1982 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag. In einer Anlage zu diesem stellten sie fest, daß die Ausschreibung der Verblendarbeiten zusammen mit den Rohbauarbeiten bereits ausgeführt sei und für dieses Gewerk der Kläger die Überwachung, Koordinierung und die Abrechnung der Arbeiten vornehme sowie die Kosten bekanntgebe. Für die Abrechnung der Gebühren sollten entsprechende Anteile in den Leistungsphasen 7, 8 und 9 nicht in Ansatz gebracht werden. Auf den Architektenvertrag im einzelnen, Bl. 63 ff d.A., wird verwiesen.

Die Fassaden wurden ab Ende 1982 errichtet. Im Frühjahr 1986 zeigten sich Schäden (Abplatzungen) an den Klinkern, insbesondere an den Wetterseiten.

Wegen dieser Schäden nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet:

Ursächlich für den Schaden sei ein Planungsfehler des Beklagten. Dieser liege darin, daß der Beklagte entgegen der DIN 1053 kein hinterlüftetes Mauerwerk vorgesehen habe. Dieser Konstruktionsfehler habe zur Folge, daß eine Luftzirkulation zwischen dem Kernmauerwerk und der Verblendschicht nicht möglich sei. Die Feuchtigkeit staue sich in der Verblendschicht und führe beim Frost zum Abplatzen der Glasur. Die Schäden seien nur mit einem Kostenaufwand von 100.000,– DM zu beseitigen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 100.000,– DM nebst 8,25 % Zinsen von 74.793,71 DM seit dem 16.12.1987 und von weiteren 25.206,29 DM seit dem 8.1.1988 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet:

Ursächlich für die Schäden sei allein, daß die vom Kläger gestellten Verblendziegel nicht frostsicher seien; ein Planungsfehler falle ihm, dem Beklagten, nicht zur Last.

Das Landgericht Arnsberg hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … auf das – Anlage zur Akte – verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat einen für den Schaden ursächlichen Planungsfehler des Beklagten verneint. Zwar entspreche die Ausführung der Fassaden mit glasierten Klinkern und einer Kerndämmung ohne Luftschicht nicht den anerkannten Regeln der Technik. Die am Verblendmauerwerk aufgetretenen Schäden seien aber nicht auf die Wandkonstruktion, sondern ausschließlich darauf zurückzuführen, daß keine frostbeständigen Vormauerklinker verwendet worden seien. Eine evtl. Verstoß des Beklagten gegen seine Hinweispflicht bezüglich des Risikos der von ihm gewählten Konstruktion trete jedenfalls hinter der Verpflichtung des Klägers, frostbeständiges Material zur Verfügung zu stellen, zurück. Auf den Inhalt des Urteils im einzelnen wird, vgl. Bl. 176–180 d.A., verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Mit dieser behauptet er, die vom Beklagten vorgeschriebene Konstruktion mit glasierten Klinkern und Mineralwollkerndämmung entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht auszuschließen, daß bei Verwendung von frostbeständigen glasierten Vormauerklinkern es auch zu Abplatzungen gekommen wäre. Der Beklagte hätte deshalb von vornherein eine hinterlüftete Verblendung ausschreiben müssen. Allein diese entspreche DIN 1053. So habe der Kläger auch in seinem Haus in … gebaut. Dieses Haus und die dort verwendeten Klinker habe er dem Beklagten an Ort und Stelle gezeigt.

Der Schaden sei noch nicht abges...

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