Leitsatz (amtlich)

1) Eine Grunddienstbarkeit (Garagennutzungsrecht), die wirksam zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Wohnungseigentums begründet worden ist, erlischt kraft Gesetzes, wenn die Aufhebung des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen wird.

2) Die spätere Begründung von Sondereigentum an denselben Räumen im Rahmen einer erneuten Teilung des Grundstücks nach dem WEG vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

 

Normenkette

BGB § 1018; WEG § 1

 

Verfahrensgang

AG Witten (Beschluss vom 24.06.2015; Aktenzeichen OH-608-5)

 

Tenor

Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 2.10.1981 (UR-Nr. xxx/1981 des Notars T2 in I) begründete Herr L als Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücks Flur X, Flurstück X (Hof- und Gebäudefläche, F C x und x) auf diesem Wohnungseigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum wurde wie folgt eingetragen:

Im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß des Hauses F C 5, im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr. 2 im Dachgeschoß des Hauses F C 5 und im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr. 3 im Haus F C 7.

Mit notariellem Vertrag vom 15.01.1982 (UR-Nr. xx/1982 des Notars T2 in I) - ergänzt durch Abänderungsvereinbarung vom 18.06.1992 (UR-Nr. xxx/1982 des Notars T2 in I) - übertrug Herr L das Eigentum an dem auf Blatt xxx und Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentum auf seinen Sohn, Herrn L2. Das Eigentum an dem auf Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentum übertrug Herr L auf seine Tochter, Frau G. Dieser übertrug er zudem das Eigentum an den auf Blatt xxx eingetragenen Grundstücken Flur X, Flurstück X (Straße) und Flur X, Flurstück X (Hof- und Gebäudefläche). Das letztere Grundstück war mit einem Gebäude bebaut, in dem sich drei Garagen befinden.

Unter VI. der Urkunde - abgeändert durch die oben angeführte Änderungsvereinbarung - räumte der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flur X, Flurstück X dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von P Blatt xxx das Recht zur ausschließlichen Nutzung und Unterhaltung an der mittleren Garage der insgesamt drei Garagen ein.

Entsprechend der Bewilligung wurde eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch von P Blatt 103 in Abteilung II unter laufender Nr. 13 eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 12.02.2001 (UR-Nr. xx/2001 des Notars C in C2) hoben Frau G und Herr L2 das bestehende Sondereigentum - eingetragen in den Grundbüchern von P Blatt xxx, xxx und xxx - auf.

Sie einigten sich weiterhin dahingehend, dass das Eigentum an der zuvor im Rahmen einer Flurstückszerlegung geschaffenen Teilfläche Flur X, Flurstück X (437 qm - F C 5) auf L2 und das Eigentum an der Teilfläche Flur X, Flurstück X (289 qm - F C 7) auf G übergehen sollte.

Unter IV. des notariellen Vertrages erklärten die Vertragsbeteiligten, dass sie sich über das Fortbestehen des Garagennutzungsrechts - eingetragen im Grundbuch von P Blatt xxx - einig seien.

In den Wohnungsgrundbüchern P Blatt xxx - xxx wurde die Aufhebung des Sondereigentums jeweils unter dem 8.06.2001 eingetragen, die Wohnungsgrundbücher wurden geschlossen und das Eigentum an den Teilflächen aufgrund der Einigung über deren Übergang wie folgt eingetragen:

In dem neuangelegten Grundbuch von P Blatt xxx wurde der im Eigentum des Herrn L2 befindliche Grundbesitz Flur X, Flurstück X eingetragen.

In dem neuangelegten Grundbuch von P Blatt xxx wurde der im Eigentum der Frau G befindliche Grundbesitz Flur X, Flurstücke X und xxx eingetragen.

Die Grunddienstbarkeit - Garagennutzungsrecht - wurde dort weiter für den jeweiligen Wohnungseigentümer des im Wohnungsgrundbuch Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentums eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 23.11.2001 (UR-Nr. xxx/2001 des Notars T3 in T4) begründete Frau G als Eigentümerin der im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücke Flur X Flurstück X und Flurstück X auf diesen Wohnungs- und Teileigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum an zwei Wohnungen im Gebäude F C 7 wurde im Grundbuch von P Blatt xxx und xxx eingetragen, das in diesem Rahmen geschaffene Teileigentum an den drei Garagen im Grundbuch von P Blatt xxx - xxx eingetragen.

Die Grunddienstbarkeit - Garagennutzungsrecht - wurde in den fünf vorgenannten Grundbüchern jeweils weiter für den jeweiligen Wohnungseigentümer des im Wohnungsgrundbuch Blatt xxx eingetragenen Wohnungseigentums eingetragen.

Mit weiterer Urkunde des Notars C vom 12.02.2001 (UR-Nr. xx/2001) begründete Herr L2 als Eigentümer des im Grundbuch von P Blatt xxx eingetragenen Grundstücks Flur X, Flurstück X auf diesem neues Wohnungseigentum. Das in diesem Rahmen geschaffene Sondereigentum wurde wie folgt eingetragen: im Grundbuch von P Blatt xxx die Wohnung Nr. 1 im Erd...

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