Verfahrensgang
AG Essen (Entscheidung vom 06.09.2005; Aktenzeichen 108 bF 160/05) |
Tenor
Auf die befristeten Beschwerden der Kindesmutter werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 6. September 2005 (ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2005) und 21. September 2005 aufgehoben.
Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der gerichtlichen Auslagen tragen die Kindeseltern je zu 1/2.
Gründe
I.
Der am xxx geborene Kindesvater und die am xxx geborene Kindesmutter schlossen am 12.05.1995 die Ehe.
Der Kindesvater ist von Beruf Systemtechniker, die Kindesmutter hat den Beruf der Arzthelferin erlernt, den sie zur Zeit nicht ausübt.
Aus der Ehe ging die am xxx geborene K T hervor.
Nach einer vorausgegangenen konfliktbehafteten Beziehung und einer zeitweiligen Trennung fand eine endgültige Trennung der Kindeseltern im April 2003 statt.
K wurde in der Zeit von April bis Ende Juli 2003 von den Großeltern mütterlicherseits in M betreut.
Die Kindeseltern konnten sich nicht darüber einigen, bei welchem Elternteil K sich aufhalten solle. Das von der Kindesmutter angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Bochum übertrug daraufhin durch Beschluss vom 11.06.2003 (62 F 124/03) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über K auf die Kindesmutter allein.
Da es zu Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Umgangskontakten kam, veranlasste der Kindesvater ein gerichtliches Umgangverfahren (AG - Familiengericht - Essen 108 b 146/03), das mit einer Umgangsvereinbarung der Eltern vom 19.2.2004 seinen Abschluss fand.
Kurze Zeit später fand auf Antrag des Kindesvaters vom 15.4.2004 ein gerichtliches Vermittlungsverfahren (AG - Familiengericht - Essen 108 b 82/04) statt, weil die Umgangsvereinbarung nur zum Teil eingehalten wurde. Das Familiengericht stellte durch Beschluss vom 7.6.2004 fest, dass das Vermittlungsgespräch erfolgreich verlaufen sei und der Umgang des Vaters mit K im Wesentlichen wie vereinbart durchgeführt werden solle.
Unter dem 30.7.2004 hat der Kindesvater beantragt (AG - Familiengericht - Essen 108 b 146/04), die Kindesmutter zu verpflichten, K zur Durchführung eines Ferienumgangskontaktes herauszugeben.
Nach Anhörung der Kindeseltern hat das Familiengericht durch Beschluss vom 16.9.2004 der Kindesmutter das Recht auf Regelung des Umgangs von K mit ihrem Vater entzogen und auf Frau E als Umgangspflegerin übertragen.
Die Umgangspflegerin hat in der Folgezeit berichtet, dass die Umgangskontakte nur unter Schwierigkeiten durchgeführt werden könnten, weil die Kindesmutter K erkennbar negativ beeinflusse (Bericht vom 22.2.2005, Bl. 39 ff. d.A.).
Nach erneuter Anhörung der Beteiligten am 14.4.2005 hat das Familiengericht daraufhin durch Beschluss vom selben Tage ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten "insbesondere im Hinblick auf Umgangskontakte zum Wohle des Kindes" eingeholt.
Die Sachverständige L ist in ihrem Gutachten vom 29.6.2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erzieherische Eignung der Kindesmutter in bezug auf das Recht des Kindes, harmonischen Umgang mit seinem leiblichen Vater zu pflegen, aus psychologischer Sicht nicht gegeben sei. Die Sachverständige empfahl die zeitweise Unterbringung von K in eine Pflegefamilie zur emotionalen Neutralisierung, danach sollte K in den Haushalt des nach Ansicht der Sachverständigen erziehungsgeeigneten Kindesvaters überführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 29.6.2005 (Bl. 67 ff. d.A.) und auf den des Vermerks vom 18.8.2005 (Bl. 117 d.A.) Bezug genommen.
In dem Scheidungsverbundverfahren 108 b F 126/04 hat die Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich allein beantragt.
Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 27.7.2005 diese Folgesache aus dem Verbund gelöst (nunmehr 108 b 160/05) und das Verfahren mit dem o.a. Umgangsverfahren verbunden.
Das Familiengericht hat am 18.8.2005 Frau E zur Verfahrenspflegerin bestellt, die Kindeseltern sowie die Verfahrenspflegerin angehört und die Sachverständige L ihr schriftliches Gutachten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern lassen.
Durch Beschluss vom 6. September 2005 - nach dem Inhalt der Entscheidung auf die mündliche Verhandlung vom 18.8.2005 ergangen - hat das Familiengericht in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 11.06.2003 der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über K entzogen und auf den Kindesvater übertragen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung sei von Amts wegen ein neues Verfahren eingeleitet worden. Der Kindesmutter sei gem. § 1666 BGB zur Abwehr von Kindeswohlgefährdungen das Aufenthaltsrecht zur entziehen und dieses auf den Kindesvater allein zu übertragen. Die Kindesmutter weise nicht die für das Kindeswohl notwendige Bindungstoleranz auf. Hiervon gingen erhebliche Gefährdungen für das Woh...