Leitsatz (amtlich)
Sicherungsabgetretene Anrechte unterfallen dem § 2 VersAusglG; eine teleologische Reduktion und die Zuweisung in das Güterrecht sind nicht geboten.
Zur Sicherung eines Dahrlehens abgetretene Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung) unterfallen im Falle interner Teilung dem Versorgungsausgleich. Eine Zustimmung des Sicherungsnehmers zur internen Teilung ist nicht erforderlich.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schwelm (Beschluss vom 15.05.2012; Aktenzeichen 34 F 40/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5.6.2012 gegen den am 15.5.2012 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Schwelm wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 11.6.1992 miteinander die Ehe geschlossen. Mit Antragsschrift vom 28.1.2011, die der Antragsgegnerin am 25.2.2011 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen dessen hat es u.a. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.329,48 EUR, bezogen auf den 31.1.2011 übertragen.
Gegen den am 1.6.2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 8.6.2012 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass bereits im Schreiben vom 7.11.2011 mitgeteilt worden sei, dass hinsichtlich der internen auszugleichenden Fondpolice Rechte zugunsten der B-Bank bestehen, weshalb eine Teilung des Vertrages nur mit Zustimmung der B-Bank möglich sei. Eine solche liege ihr, der Beschwerdeführerin, nicht vor.
Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung der Versorgungsausgleich auch trotz abgetretener privater Altersvorsorge möglich sei. Die Beschwerdeführerin bat insoweit um einen Beschluss und überreichte nach entsprechender Aufforderung durch den Senat den Abtretungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der B-Bank nebst weiterer Anlagen.
II. Die statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist gem. den §§ 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere ist die Deutsche Ärzteversicherung gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da die Regelung zum Versorgungsausgleich sie in eigenen Rechten beeinträchtigt.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im Hinblick auf ihren Charakter als Teilanfechtung zulässig. Zwar gilt im Versorgungsausgleichsrecht der Amtsermittlungsgrundsatz, mit Einführung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich, das den Ausgleich eines jeden einzelnen Anrechts vorsieht, ist eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung nach der Rechtsprechung des BGH aber zulässig, wenn nicht aus besonderen Gründen die Einbeziehung der sonstigen Anrechte, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des § 18 VersAusglG erforderlich ist (BGH FamRZ 2011, 547).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das vom Antragsteller in der Ehezeit erworbene Anrecht bei der Beschwerdeführerin dem Versorgungsausgleich unterfällt.
Dass die bei der Beschwerdeführerin zugunsten des Antragstellers bestehende private Rentenversicherung gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG dem Versorgungsausgleich unterliegt, begegnet keinerlei Bedenken und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.
Soweit Kemper/Norpoth (FamRB 2011, 284, 287) sicherungsabgetretene Anrechte im Rahmen einer teleologischen Reduktion des § 2 VersAusglG aus dem Versorgungsausgleich ausscheiden und dem güterrechtlichen Ausgleich zuordnen wollen, folgt der Senat dem nicht. Da die Problematik abgetretener oder verpfändeter Anrechte bei Erlass des VersAusglG dem Gesetzgeber bekannt war, § 2 VersAusglG seinem Wortlaut aber gerade auch solche Versorgungsanrechte erfasst, fehlt es an den Voraussetzungen für eine teleologische Auslegung der Norm. Hinzu kommt, dass bei einer anderen Sichtweise durch die Vereinbarung von Sicherungsabtretungen bestimmte Versorgungen manipulativ dem Versorgungsausgleich entzogen werden könnten (so auch OLG Schleswig, Beschl. v. 16.4.2012 - 10 UF 322/11, BeckRS 2012, 13626).
Weitere Voraussetzung für den Ausgleich eines Anrechts ist es, dass es auch wirtschaftlich dem formalberechtigten Ehegatten zusteht (vgl. insoweit Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 2 VersAusglG Rz. 12; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 483).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das wirtschaftlich dem formalberechtigten Antragsteller zuzuordnende Anrecht aus der privaten Rentenversicherung diesem trotz der erfolgten Abtretung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Rentenversiche...