Leitsatz (amtlich)
Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Erwerb von Anteilen an geschlossenem Immobilienfonds
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.06.2017; Aktenzeichen 2-7 O 386/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 2017, Az.: 2-07 O 386/15, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an ursprünglich fünf geschlossenen Immobilienfonds, von denen mittlerweile nur noch vier streitgegenständlich sind.
Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger seine Ansprüche nicht aus der Verletzung von Beratungspflichten herleiten könne, da eine solche schon nicht hinreichend dargetan worden sei, und es jedenfalls am notwendigen Kausalzusammenhang fehle.
Dem klägerischen Vorbringen zum konkreten Hergang der behaupteten Beratungsgespräche mangele es an der notwendigen Substanz. Der Kläger trage zwar vor, dass dem Zedenten die streitgegenständlichen Beteiligungen als sichere Anlage angepriesen worden seien, ohne dass auf Funktionsweise und Risiken hingewiesen worden sei. Dem sei die Beklagte jedoch substantiiert und insbesondere unter Vorlage von Kopien der zugehörigen Beratungsbögen entgegengetreten. Aus diesen lasse sich entnehmen, dass die wesentlichen Umstände, vor allem die maßgeblichen Risiken erörtert worden seien. Dem sei der Kläger nicht in ausreichendem Maße entgegen getreten. Er lege insbesondere nicht dar, weshalb die Beratungsbögen allesamt unterschrieben worden seien, wenn sie doch den Inhalt der Beratungen nicht einmal annähernd wiedergeben würden.
Die fehlende Substanz der Darlegungen zu den Beratungssituationen spiegele sich insbesondere in Bezug auf die Beteiligungen an den beiden X-Fonds wider. Danach sei die Beratung "nahezu identisch" gefolgt. Der konkrete Hergang werde nicht darlegt. Auch dem Vorbringen der Beklagten, wonach eine Beratung zum X-Fonds 64 ausdrücklich nicht gewünscht worden sei, welches sich aus dem zugehörigen Beratungsbogen ergebe, sei der Kläger nicht in erheblicher Form entgegengetreten. Das klägerische Vorbringen erweise sich in seiner Gesamtbetrachtung als unplausibel und widersprüchlich und damit nicht geeignet, die Annahme einer Falschberatung zu rechtfertigen.
Ungeachtet dessen fehle es auch am notwendigen Kausalzusammenhang. Zwar streite für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, allerdings habe die Beklagte den Kläger anlässlich der Beteiligungen an den beiden Yfonds wie auch an den X-Fonds 70 jeweils auf die für die Vermittlung an die Beklagte fließende "Gesamtvergütung" mittels der Beratungsbögen hingewiesen. Weder der Zedent noch die tatsächlichen Zeichner hätten sich an den ausgewiesenen Vertriebsprovisionen gestört, so dass die dargestellte Vermutung als widerlegt zu erachten sei.
Der Kläger könne schließlich auch nicht die begehrte Auskunft von der Beklagten verlangen, da die Erfüllung der Informationspflichten aus § 666 BGB jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn - wie vorliegend - feststehe, dass der Gläubiger des Informationsanspruchs aufgrund der Information und Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könne.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Klageanträge weiterverfolgt.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts sowie eine fehlende Beweisaufnahme.
Zu Unrecht habe das Erstgericht eine Beratungssituation zwischen den Parteien verneint. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte hätten eine entsprechende Beratungsleistung schriftsätzlich vorgetragen. Im Hinblick auf die Beratungspflichtverletzungen habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verkannt. Aufgrund des vom Kläger insoweit gehaltenen Vortrags hätte das Gericht den Kläger anhören bzw. den Zeugen A vernehmen müssen.
Weiterhin habe das Erstgericht verkannt, dass es sich bei den Beratungsprotokollen nur um Privaturkunden handele, die nur den Beweis für die Tatsache ergeben, dass der Unterzeichner die Erklärung abgegeben habe, nicht aber für deren inhaltlichen Richtigkeit. Die Tatsachen hätten lediglich Indizwirkung, die durch eine Beweisaufnahme hätten entkräftet werden können. Diese Möglichkeit habe das Erstgericht dem Kläger genommen, indem es keine Beweisaufnahme durchgefü...